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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten

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Art. 39 Finanzaufsicht

1Die SRG gewährt dem UVEK Einsicht in die Kosten- und Leistungsrechnung sowie in das interne Kontroll-System.

2Die Aufsichtsbehörde kann die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der SRG der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen.

Art. 40 Neue finanzielle Bedürfnisse der SRG

1Die SRG kann höchstens alle vier Jahre neue finanzielle Bedürfnisse geltend machen und den Bundesrat um eine Anpassung ihres Anteils an den Abgaben ersuchen. Ausserordentliche Umstände bleiben vorbehalten.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Änderung der Konzession

Das UVEK kann einzelne Bestimmungen dieser Konzession vor Ablauf ihrer Dauer nach Anhörung der SRG ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich verändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Solche Änderungen treten frühestens sechs Monate nach Mitteilung an die SRG in Kraft. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Art. 42 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Die Konzession tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2022.

3Der Bundesrat beabsichtigt eine Verlängerung dieser Konzession um höchstens vier Jahre, sofern dies nicht durch eine in der Zwischenzeit erfolgte Gesetzesänderung ausgeschlossen ist.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr