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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten

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dungen auf. Textbeiträge enthalten die Information, auf welche Sendung sie sich beziehen.

c. Bei Online-Inhalten ohne Sendungsbezug sind Textbeiträge in den Sparten News, Sport und Regionales oder Lokales auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt.

d. 75 Prozent der Textbeiträge, die nicht älter sind als 30 Tage, sind mit Audioinhalten oder audiovisuellen Inhalten verknüpft.

e. Spiele und Publikumsforen werden nur angeboten, wenn sie einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu einer Sendung haben. Marktplätze dürfen nicht angeboten werden.

f. Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien gesetzt und dürfen nicht kommerzialisiert werden.

g. In Online-Angeboten ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen und Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote, die Basiswissen vermitteln und sich zeitlich und thematisch direkt auf eine bildende Sendung beziehen, können gesponsert werden und Werbung enthalten, sofern die bildende Sendung in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt wird. Die Werbe- und Sponsoring-Bestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

3Die SRG stellt ein multimediales Angebot für die italienische Sprachregion bereit, sofern sie für diese Region nur ein Programm im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 veranstaltet. Das Angebot besteht insbesondere aus den Formaten Audio, Video, Text und Bild. Das Schwergewicht bilden originäre audiovisuelle Angebote, die sowohl auf Abruf als auch linear bereitgestellt werden. Für diese multimedialen Angebote gelten folgende Grundsätze:

a. Die Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstaben a-g gelten sinngemäss.

b. Texte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b sowie Spiele und Foren weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu Audio- und Videobeiträgen dieses multimedialen Angebots oder zu Sendungen der Programme nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 auf.

4Das publizistische Angebot für das Ausland fördert den Kontakt der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Heimat und die Präsenz der Schweiz im Ausland sowie das Verständnis für deren Anliegen. Das Angebot besteht aus einem mehrsprachigen Online-Dienst, einem internationalen italienischsprachigen Online-Dienst und internationaler Zusammenarbeit im Bereich des Fernsehens. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SRG nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG festgelegt.

5Die von der SRG oder einer Unternehmenseinheit verantworteten Inhalte sind gekennzeichnet.