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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten
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b. Société de Radio-Télévision Suisse Romande;
c. Società cooperativa per la radiotelevisione svizzera di lingua italiana;
d. SRG SSR Svizra Rumantscha
2Die Regionalgesellschaften verankern die SRG in der Gesellschaft und tragen zur Entwicklung der SRG bei.
3Jede Regionalgesellschaft richtet einen repräsentativen konsultativen Publikumsrat ein.
4Der Publikumsrat richtet in jeder Sprachregion eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots ein.
Art. 33 Organe
1Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SRG.
2Der Verwaltungsrat ist für die Oberleitung der SRG und die Oberaufsicht über diese sowie für die Festlegung der Unternehmensstrategie verantwortlich.
3Er ist gegenüber der Konzessionsbehörde für die Erreichung der gesetzlichen und konzessions-rechtlichen Leistungsvorgaben verantwortlich.
4Er überträgt nach Massgabe der Statuten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die Geschäftsführung der SRG und die Verantwortung für die Programme.
Art. 34 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
2Die Präsidentinnen und Präsidenten der vier Regionalgesellschaften gehören dem Verwaltungsrat von Amtes wegen an.
3Die Delegiertenversammlung wählt drei Mitglieder. Sie sorgt dafür, dass die Sprachregionen angemessen vertreten sind.
4Der Bundesrat wählt zwei Mitglieder.
5Der Generaldirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Art. 35 Zentrale Führungsbereiche
1Die SRG organisiert sich so, dass in den zentralen Führungsbereichen wie Finanzen und Controlling, Technik und Informatik sowie Personalwesen gemeinsame Lösungen gefunden und grösstmögliche Synergien realisiert werden können.
2Grössere Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene werden durch den Verwaltungsrat koordiniert.
Art. 36 Statuten und Organisationsreglement
1Die Statuten werden durch das UVEK genehmigt.