Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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Im Interesse der Rechtssicherheit soll diese Frage nun im Gesetzestext geklärt werden. Dabei wird eine Lösung vorgeschlagen, die zwischen den beiden unterschiedlichen Auffassungen19 vermitteln soll. Ausgegangen wird von der engen Variante, wonach lediglich auf den letzten Wohnsitzstaat zu schauen ist. Hierfür ausschlaggebend waren Praktikabilitätserwägungen. Den schweizerischen Erbschaftsbehörden soll nicht zugemutet werden, in komplexen rechtlichen Abklärungen sämtliche Staaten ermitteln zu müssen, deren Entscheidungen nach Artikel 96 anerkennungsfähig wären.20 Daneben soll auch den Erbinnen und Erben die Bürde erspart bleiben, zuerst bei all diesen Staaten vorstellig zu werden, bevor sie die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden in Anspruch nehmen können. Gleichzeitig sollen aber die schweizerischen Behörden die Möglichkeit haben, gewisse positive Kompetenzkonflikte zu vermeiden.21 Der vorgeschlagene zweite Satz in Artikel 87 Absatz 1 erlaubt es ihnen daher, im Einzelfall ihre Zuständigkeit auch von der Inaktivität anderer Staaten als desjenigen des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person abhängig zu machen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Behörden des betreffenden Staates ebenfalls mit dem Nachlass befassen. In Frage kommen dabei ein allfälliger ausländischer Heimatstaat der betreffenden Person, der Staat ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts und, soweit es nur um einzelne Nachlasswerte geht, deren Lagestaat.22 Die angerufene Schweizer Behörde kann von der um Verfahrenseinleitung ersuchenden Person den Nachweis verlangen, dass sie in einem oder mehrerer dieser Staaten vorstellig geworden ist.23 Sie muss aber vorweg abklären, ob der jeweilige Staat nach seinem eigenen Recht zuständig ist. Der neue Passus hat v.a. die EuErbVO im Auge, welche die genannten Staaten für zuständig erklärt, soweit es sich um Mitgliedstaaten handelt.24

In einer Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Expertenkonsultation wurde eingewendet, es bestehe ein beabsichtigter Unterschied zwischen den Anwendungsvoraussetzungen der Artikel 87 und 88 IPRG. Man habe den Erben und Erbinnen von Auslandschweizern und -schweizerinnen einen privilegierten Zugang zu den schweizerischen Gerichten gewähren wollen. Eine entsprechende Absicht kommt allerdings in der Botschaft25 nicht zum Ausdruck. Dort ist vielmehr von einer Notzuständigkeit zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte die Rede, was für eine rein subsidiäre Zuständigkeit spricht. Letztlich haben die Auslandschweizer und - schweizerinnen auch kein Interesse an einer Regelung, die ihre Erben der Gefahr von Rechtsunsicherheit aufgrund eines positiven Kompetenzkonflikts aussetzt. Ist der betreffenden Person dessen ungeachtet an einer schweizerischen Zuständigkeit

19Auch die Expertenkonsultation hatte unterschiedliche Auffassungen ergeben.

20Etwa die Staaten, deren Entscheidungen im letzten Wohnsitzstaat anerkannt werden

(Art. 96 Abs. 1 Bst. a).

21Die Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte war ein Kernanliegen des damaligen

bundesrätlichen Entwurfs zu Art. 87 Abs. 1 (vgl. Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 262.2).

22 Rechtsakte aus den betreffenden Staaten können gemäss dem vorgeschlagenen neuen Art.

96 Abs. 1 Bst. d in der Schweiz anerkannt werden. Ist einer dieser Staaten bereits aktiv geworden, muss die schweizerische Behörde seine Zuständigkeit gar zwingend berücksichtigen und zumindest ihr eigenes Verfahren aussetzen (Art. 9 IPRG).

23 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 19 zu Art. 87.

24 Der Heimatstaat ist allerdings nur zuständig, wenn sich bei Eintritt des Erbfalls ein Teil des Nachlasses dort befand. Siehe zum Ganzen die Art. 4, 10 Abs. 1 Bst. a und 10 Abs. 2 EuErbVO.

25 A.a.O., Ziff. 262.2.