Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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gelegen, kann sie in einer testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügung eine entsprechende Prorogation vorsehen.

In einer anderen Stellungnahme wurde eine Änderung bei der im geltenden Recht vorgesehenen Anknüpfung an den Heimatort vorgeschlagen. Zuständig sollen primär die schweizerischen Behörden am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in der Schweiz sein und die Behörden am Heimatort nur bei Fehlen eines früheren schweizerischen Wohnsitzes zum Zuge kommen. Die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit erscheint jedoch von untergeordneter Bedeutung. Zudem dürfte auch der letzte schweizerische Wohnort in vielen Fällen keinen nennenswerten Bezug zum Nachlass aufweisen, besonders wo der betreffende Zeitabschnitt weit zurückliegt. Die Anknüpfung an den Heimatort gewährleistet, dass in jedem Fall eine Zuständigkeit in der Schweiz gegeben ist. Hatte der Erblasser einen zweiten Heimatort, kann die jeweilige Partei zwischen den beiden Gerichtsständen frei wählen26, was unproblematisch erscheint. Alles in allem würde also die vorgeschlagene zweistufige Anknüpfung eine nicht wirklich nötige Komplikation bewirken.

Art. 87 Abs. 2 IPRG

Der geltende Artikel 87 Absatz 2 IPRG sieht für den Nachlass von Auslandschweizern oder -schweizerinnen eine schweizerische Zuständigkeit für den Fall vor, dass die betreffende Person eine entsprechende Prorogation getroffen hat. Eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts wird dabei einer Prorogation gleichgestellt, was auf die unwiderlegbare Vermutung hinausläuft, der Erblasser oder die Erblasserin habe mit der Wahl des schweizerischen Rechts auch eine schweizerische Zuständigkeit begründen wollen.

In der schriftlichen Expertenkonsultation war die Option zur Debatte gestellt worden, die besagte Vermutung gänzlich zu streichen. Dies aus der Überlegung, dass eine Prorogation eines Auslandschweizers zugunsten der Schweiz ein erhebliches Risiko für einen positiven Kompetenzkonflikt birgt, wenn sich der letzte Wohnsitz (oder der allenfalls davon abweichende gewöhnliche Aufenthalt) der betreffenden Person in einem EuErbVO-Mitgliedstaat befand. Eine entsprechende Prorogation sollte daher ausdrücklich getroffen werden. Die Mehrheit der Expertenstellungnahmen erachtete eine entsprechende Lösung als sinnvoll.27 In der vorliegend unterbreiteten Neufassung von Artikel 87 Absatz 2 IPRG wird nun jedoch eine Kompromisslösung umgesetzt, die in einigen der ablehnenden Stellungnahmen vorgeschlagen worden war und von der Expertengruppe unterstützt wurde. Danach besteht bei einer Rechtswahl die Vermutung zugunsten einer Prorogation weiter. Der Erblasser oder die Erblasserin hat aber neu die Möglichkeit, die Vermutung durch eine Klausel umzustossen, wonach die getroffene Rechtswahl nicht als gleichzeitige Prorogation zu verstehen sei. Im Gegensatz zu der den Experten unterbreiteten Lösung muss demnach im Fall einer Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts eine parallele Prorogation nicht mehr ausdrücklich vorgesehen, sondern ausdrücklich ausgeschlossen werden. Vorgeschlagen wird mit anderen Worten eine Opt-out-Lösung anstelle einer Opt-in-Lösung. Eine Vermutung zugunsten einer Prorogation

26 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 20 zu Art. 87.

27 Kritisch hingegen PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 321.