Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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entspricht eher der hypothetischen Absicht des Erblassers oder der Erblasserin. Gleichzeitig wird aber der betreffenden Person nun die Möglichkeit gewährt, die Vermutung umzustossen und damit einen eventuell drohenden positiven Kompetenzkonflikt zu vermeiden.
Art. 88 Abs. 1 IPRG
Diese Bestimmung sieht eine subsidiäre schweizerische Zuständigkeit für im Inland gelegene Nachlasswerte vor. Zu den Fragen, die sich diesbezüglich stellen, kann auf das zu Artikel 87 Absatz 1 Ausgeführte verwiesen werden.
Vorliegend wird nun mit Unterstützung der Expertengruppe vorgeschlagen, die Voraussetzungen für die Auffangzuständigkeit gleich zu regeln wie in Artikel 87 Absatz 1. Der dort neu eingefügte zweite Satz findet sich denn auch hier wieder. Es fehlt allerdings die Erwähnung des Lagestaats, da die subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 88 nur für in der Schweiz gelegene Nachlasswerte gilt.
In der Expertenkonsultation wurde ein Zusatz zur Diskussion gestellt, wonach sich die schweizerische Auffangzuständigkeit auf ausländische Nachlasswerte erstreckt, mit denen sich das Ausland ebenfalls nicht befasst.28 Die eingegangenen Stellungnahmen lehnten aber eine entsprechende Regelung nahezu einhellig ab.29 Einige davon wiesen darauf hin, dass dem Anliegen der Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte30 über Artikel 3 IPRG hinreichend Rechnung getragen werden könne. Dies entsprach denn auch der Auffassung der Expertengruppe.
Art. 90 Abs. 1 IPRG
Diese Bestimmung unterstellt den Nachlass von Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem hiesigen Erbrecht.
Auch hier wurde ein Wechsel bei der Anknüpfung vom letzten Wohnsitz zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt geprüft. Die Idee wurde aus denselben Gründen verworfen wie in Zusammenhang mit den Zuständigkeitsbestimmungen (vgl. oben, zu Art. 86 Abs. 1).
Art. 90 Abs. 2 IPRG, erster Satz
Artikel 90 Absatz 2 sieht eine Ausnahme zur Grundregel des Absatz 1 vor: Ausländische Staatsangehörige können ihren Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen. Verfügt eine Person über mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie zwischen den betreffenden Rechtsordnungen frei wählen.31 Die Rechtswahlmöglichkeit entfällt nach heutigem Recht jedoch, wenn eine dieser Staatsangehörigkeiten die schweizerische ist.
28 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 10 zu Art. 88.
29 So auch PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 320.
30 Bei denen sich kein Staat als zuständig erachtet.
31 Vgl. Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 263.3