Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Grundgedanke hinter dieser Einschränkung war die Gleichbehandlung aller Schweizer Staatsangehörigen ungeachtet einer allfälligen weiteren Nationalität.32 Sie führt aber zu einer Ungleichbehandlung von Schweizer Staatsangehörigen mit einer weiteren Staatsbürgerschaft und reinen Ausländern. So oder so lässt sich also eine Ungleichbehandlung nicht vermeiden.33 Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, sich für diejenige Lösung zu entscheiden, die zu einer Harmonisierung mit den Regeln der EuErbVO34 führt. Gemäss diesen kann die betroffene Person frei zwischen ihren Heimatrechten wählen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz von Artikel 90 Absatz 2 IPRG sieht daher eine entsprechende Liberalisierung vor. Diese Lösung hat gleichzeitig den Vorteil, dass sie zu mehr Privatautonomie führt.
Eine klare Mehrheit der in der schriftlichen Expertenkonsultation eingegangenen Stellungnahmen befürwortete eine entsprechende Lösung oder erachtete sie zumindest als grundsätzlich sachgerecht.35 In den übrigen Voten wurde auf die Gefahr von Missbräuchen hingewiesen. Dieser Einwand wurde in der Expertengruppe – welche die Änderung ansonsten diskussionslos unterstützte – erörtert (Näheres dazu unten, zu Abs. 3).
In einer der Stellungnahmen wurde die Frage aufgeworfen, ob die freie Wahlmöglichkeit bei mehr als einem ausländischen Heimatrecht gesetzlich verankert werden sollte. Der Wortlaut scheint jedoch diesbezüglich schon in der geltenden Fassung hinreichend klar zu sein. Soweit hier bekannt, hat die betreffende Regelung bis jetzt nie Anlass zu Diskussionen gegebenen.
In derselben Stellungnahme wurde die Prüfung einer Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeit auf das Recht am aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt oder auf das für das Güterrecht der betreffenden Person massgebende Recht angeregt. Was den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt betrifft, sei auf die vorliegend vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 94 hingewiesen, die dem Anliegen zumindest teilweise Rechnung tragen und gleichzeitig eine Harmonisierung mit der EuErbVO bewirken. Auf eine Ersetzung von "Wohnsitz" durch "gewöhnlicher Aufenthalt" wird auch dort ganz bewusst verzichtet (vgl. dazu oben, zu Art. 86 Abs. 1). Was das Güterrecht anbelangt, wird durch den vorgeschlagenen neuen Artikel 95 Absatz 3bis IPRG eine Koordinationsmöglichkeit geschaffen.36 Die betreffende Regelung hat ebenfalls den Vorzug, EuErbVO-konform zu sein. Durch einen noch weiter gehenden Ausbau der Rechtswahlmöglichkeit neue Divergenzen zur EuErbVO zu schaffen, erscheint wenig sinnvoll.
Ein weiterer Vorschlag des betreffenden Experten regte die Prüfung einer gesetzlichen Klarstellung an, wonach die Rechtswahl auch für die Frage der Verfügungsfreiheit gelte bzw. das Pflichtteilsrecht nicht zum schweizerischen Ordre public zähle.37 Zu dieser Frage scheint allerdings eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt38, die sich schlecht in eine Gesetzesbestimmung fassen lässt.
32 Vgl. Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 263.3.
33 Kritisch auch HEINI, Zürcher Kommentar IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 8 zu Art. 90.
34 Vgl. Art. 22 EuErbVO.
35 Zustimmend auch PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 321.
36 Vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 IPRG.
37 So entschieden vom Bundesgericht in BGE 102 II 136 E. 4.
38 Siehe dazu SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 19 zu Art. 90.