Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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nachträglichen Änderung der äusseren Umstände gültig, solange sie nicht widerrufen würde. Es wird daher vorgeschlagen, die mit der Änderung des ersten Satzes von Artikel 90 Absatz 2 bewirkte teilweise Angleichung an Artikel 22 EuErbVO zu vervollständigen41 und im Passus "fällt dahin ..." das Wort "nicht" einzufügen.
Der Expertengruppe war ein Vorschlag für einen weiteren Satz in Absatz 3 unterbreitet worden: "Hingegen ist [die Unterstellung unter das Recht des Heimatstaates] unbeachtlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die betreffende Staatsbürgerschaft zum hauptsächlichen Zweck erworben wurde, Bestimmungen des schweizerischen Erbrechts zu umgehen." Mit der betreffenden Bestimmung sollte den oben in Zusammenhang mit Artikel 90 Absatz 2 Satz 1 angesprochenen Bedenken (Missbrauchsgefahr) Rechnung getragen werden. Die Expertengruppe war jedoch der Auffassung, dass das Rechtsmissbrauchsverbot in Artikel 2 ZGB als Korrektiv ausreicht. Dessen Anwendung setzt allerdings voraus, dass die Missbrauchsabsicht im konkreten Einzelfall erwiesen ist. In Betracht kommen hier Personen, die vor dem fraglichen Erwerb lediglich über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügten und deren Nachlass damit im Fall eines letzten Wohnsitzes in der Schweiz zwingend dem schweizerischen Recht unterstanden hätte. Ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch kann hier v.a. dann bestehen, wenn die betreffende Person die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zur Errichtung ihres Testaments erworben hat, insbesondere wenn sie zum betreffenden Staat nur eine schwache Beziehung hatte.
Im aktuellen Gesetzestext nicht angesprochen ist die umgekehrte Konstellation, in welcher die verfügende Person die betreffende Staatsbürgerschaft erst nach der Rechtswahl erlangt. Eine der Stellungnahmen in der schriftlichen Expertenkonsultation schlug hier eine Regelung vor, welche darauf abstellte, ob im Zeitpunkt der Rechtswahl bereits ein hinreichender Bezug der verfügenden Person zum gewählten Recht bestand. Ob eine solche Regelung praktikabel wäre, ist jedoch fraglich. Im Übrigen sind es gerade die Fälle eines späten Erwerbs einer neuen Staatbürgerschaft, die ein grosses Missbrauchspotential bergen (vgl. den vorangehenden Absatz). Der nachträgliche Erwerb der betreffenden Staatsbürgerschaft soll daher weiterhin unbeachtlich bleiben, obwohl er unter der EuErbVO (Art. 22 Abs. 1) zu berücksichtigen wäre.42
Art. 91 Abs. 1 IPRG
Artikel 91 Absatz 1 betrifft den Nachlass von mit Wohnsitz im Ausland verstorbenen Personen. Er sieht vor, dass das internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) des letzten Wohnsitzstaates darüber zu befinden hat, welchem nationalen Erbrecht der Nachlass untersteht.
Diese Regelung führt dort zu Problemen, wo das jeweilige ausländische Kollisionsrecht das anwendbare materielle Recht nicht selbst bestimmt, sondern dessen Bezeichnung ebenfalls dem Kollisionsrecht eines bestimmten Staates überträgt und es
41 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 EuErbVO reicht es aus, wenn die betreffende Person dem Staat, dessen Rechtsordnung sie ihren Nachlass unterstellt hat, im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört hat.
42 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 30 zu Art. 22.