Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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Nachlass verfügt, jede Verfügung nach ihrem eigenen anwendbaren Recht gültig sein muss.

Die Bestimmung ist insofern unklar, als nicht ersichtlich ist, inwieweit im Rahmen der genannten Regel eine Unterstellung unter das Heimatrecht im Sinne von Absatz 2 berücksichtigt werden muss (vgl. dazu unten, zu Abs. 3bis). Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Absatz 3 soll diese Unklarheit nun beseitigt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass auch bei gegenseitigen Erbverträgen die Verfügenden ihren jeweiligen Nachlass einem ihrer Heimatrechte unterstellen können. Es besteht kein Grund, die Verfügenden in ihrem Wahlrecht zu beschneiden, nur weil die Rechtswahl in einem gegenseitigen Erbvertrag getroffen wird. Für den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl getroffen wurde, ist nun vorgesehen, dass für die betreffende Person analog zu Absatz 2 das gewählte Heimatrecht an die Stelle des Wohnsitzrechts tritt. Im Text ergibt sich das aus der Einfügung des Passus "beziehungsweise dem bezeichneten Heimatrecht (Abs. 2)" nach dem Wort "Wohnsitzrecht". Auch bei gegenseitigen Erbverträgen macht es Sinn, die Verfügungen einer Partei, die darin ihren Nachlass dem Heimatrecht unterstellt, nach demselben Recht zu beurteilen.

Die Regelung hat insbesondere auch den Vorzug, dass sie im Ansatz derjenigen der EuErbVO entspricht.80 Letztere sieht insofern eine Differenzierung vor, als für die Teilaspekte "materielle Wirksamkeit" und "Bindungswirkungen" von den obengenannten Rechtsordnungen diejenige bestimmt werden muss, die zum Erbvertrag die engste Verbindung hat. Der vorliegende Vorentwurf übernimmt diese Differenzierung nicht, da sie zu einer zu starken Verästelung führt und das Kriterium der engsten Verbindung ein erhebliches Mass an Rechtsunsicherheit mit sich bringt. In der schriftlichen Expertenkonsultation ebenso wie in der Expertengruppe hat sich denn auch niemand für eine entsprechende Angleichung an die EuErbVO ausgesprochen.

Die aktuelle Fassung von Absatz 3 sieht zusätzlich vor, dass die Parteien eines gegenseitigen Erbvertrags eine Rechtswahl zugunsten eines allfälligen gemeinsamen Heimatrechts vornehmen können. Der betreffende Passus soll nun gestrichen und sein Regelungsgegenstand im vorgeschlagenen neuen Absatz 3bis behandelt werden (Näheres dazu unten, zum besagten Abs. 3bis).

Im geltenden Gesetzestext ist allerdings nicht von "gegenseitigen Erbverträgen", sondern allgemeiner von "gegenseitigen Verfügungen von Todes wegen" die Rede. Daraus muss geschlossen werden, dass auch "gegenseitige" Testamente erfasst werden sollen. Welche Konstellationen damit gemeint sind, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft hatten die damaligen Verfasser des Gesetzestextes die sog. "korrespektive Testamente" im Auge, d.h. Testamente, die aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig sind.81 Klare Kriterien lassen sich jedoch dem betreffenden Passus nicht entnehmen. Die vorgeschlagene Neufassung von Absatz 3 soll nun diesbezüglich Klarheit schaffen. Der neue Text spricht jetzt von "Erbverträgen" statt von "Verfügungen von Todes wegen". Gleichzeitig wird in einem Nachsatz erklärt, dass gewisse Kombinationen von Testamenten Erbverträgen gleichgesetzt sind (Näheres dazu unten, zu Satz 2). Alle übrigen Tes-

80 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 25 zu Art. 25.

81 Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 264.1.