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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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Art. 19 Konformitätsprüfung
(Art. 17 Abs. 3 BGS)
1Bevor die Spielbank die Tischspiele, die automatisiert durchgeführten Geldspiele, die Online-Spielplattformen, die Jackpotsysteme, das EAKS, das DZS und die Spielutensilien in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass sie den technischen Anforderungen entsprechen.
2Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.
Art. 20 Betriebspflicht für Tischspiele
1Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten.
2Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden.
3Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich stark von saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 21 Konsultation
(Art. 20 BGS)
1Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Behörde hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.
2Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.
3Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.
3. Kapitel: Grossspiele
1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Art. 22 Guter Ruf
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)
1Die Anforderung des guten Rufs ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin:
a. Geldspiele ohne die notwendige Bewilligung durchführt oder durchgeführt hat; oder
b. ohne die dafür nötigen Bewilligungen schweizerischer Behörden mit ihren Geschäftspraktiken vom Ausland aus gezielt den Schweizer Markt bearbeitet