Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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2.2.2 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Art. 9 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6
Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) können Behindertenorganisationen Beschwerde erheben bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 BehiG. Auch dieses zivilrechtliche Verbandsklagerecht soll erweitert und entsprechend den Änderungen von Artikel 89 und 89a VE-ZPO angepasst und harmonisiert werden: Behindertenorganisationen sowie weitere Verbände sollen unter den gleichen Voraussetzungen gemäss Artikel 89 und 89a VE-ZPO Verbandsklage erheben können, soweit es um zivilrechtliche Ansprüche geht.
Entsprechend ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a zu streichen. Gleichzeitig ist in einem neuen Absatz 6 festzuhalten, dass Behindertenorganisationen und Verbände nach Massgabe von Artikel 89 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c und d und Artikel 89a VE-ZPO wegen Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 BehiG klagen können. Um nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO klagelegitimiert zu sein, müssen diese Organisationen insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO erfüllen (vgl. dazu vorne unter Ziff. 2.1 die Erläuterungen zu Art. 89 VE-ZPO); soweit es um zivilrechtliche Ansprüche geht, ist somit künftig nicht mehr notwendig, dass es sich um eine mindestens zehn Jahre bestehende Behindertenorganisation handelt. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO und damit insbesondere die Eignung der klagenden Organisation zur Interessenwahrung sind bei dieser spezialgesetzlichen Verbandsklage im Lichte des geltenden Rechts und Praxis anzuwenden; bisher verbandsklagelegitimierte Behindertenorganisationen sind grundsätzlich auch als nach neuem Recht legitimiert zu betrachten. Erweitert wird die Verbandsklage wiederum dahingehend, dass neu neben der Feststellungsklage auch die weiteren Klagemöglichkeiten gemäss Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c und d und Artikel 89a VE-ZPO zulässig sind. Damit sollen wiederum der Schutz vor Diskriminierungen und die Rechtsdurchsetzung verbessert werden.219
2.2.3 Obligationenrecht (OR)
Art. 135 Ziff. 3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterbricht eine auf Feststellung eines unrechtmässigen Zustands lautende Verbandsklage die Verjährung von individuellen Forderungen, die als Folge dieses Zustands geltend gemacht werden, nicht.220 Die Verbandsklage ist unabhängig von der (möglichen) Individualklage und hat keine direkten Auswirkungen auf diese, insbesondere auch keine Rechts-
219 Vgl. dazu auch Bericht «Recht auf Schutz vor Diskriminierung» des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Naef 12.3543 vom 14. Juni 2012 vom 25. Mai 2016, Ziff. 4.3.2, S. 21.
220 BGE 138 II 1 E. 4.1