Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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– Neu soll ein Schlichtungsverfahren auch bei Streitigkeiten nach Artikel 5 und 6 ZPO durchgeführt werden, sofern die klagende Partei dies durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verlangt (Art. 198 Abs. 2 VE-ZPO). Damit soll diese Möglichkeit der aussergerichtlichen Streiterledigung auch in diesen Fällen zur Verfügung stehen, was auch unter dem Gesichtspunkt der effizienten Verjährungsunterbrechung sinnvoll erscheint.

– Ergänzend soll es den Schlichtungsbehörden gemäss Artikel 206 Abs. 4 VE-ZPO ausdrücklich erlaubt sein, eine nicht persönlich erscheinende Partei, die sich in den entsprechenden Fällen auch nicht gehörig vertreten lässt, mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen.

1.3.7 Weitere punktuelle Massnahmen zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit

Mit weiteren punktuellen Anpassungen will der Bundesrat die Anwenderfreundlichkeit der ZPO im Lichte der bisherigen Rechtsprechung und Erkenntnisse weiter verbessern.

Vorab geht es dabei um eine anwenderfreundlichere Regelung im Umgang mit Klagen oder Gesuchen an ein unzuständiges Gericht einerseits und mit Eingaben, die irrtümlich an ein offensichtlich unzuständiges Gericht erfolgten, andererseits. Hier soll eine Weiterleitungspflicht der Gerichte geschaffen werden, wie sie auch in andern Prozessgesetzen üblich ist bzw. war (vgl. Art. 60a VE-ZPO und Art. 143 Abs. 1bis VE-ZPO).

Daneben geht es um weitere punktuelle Verbesserungen des Verfahrensrechts, damit die Verfahrensrechte der Parteien zum Schutz der einstweilen Rechtslage während eines Verfahrens beziehungsweise eines Rechtsmittelverfahrens noch besser gewährleistet werden (vgl. z.B. Art. 236 Abs. 3 zweiter Satz, Art. 239 Abs. 2 Abs. 2bis und Art. 265 Abs. 4 VE-ZPO).

Schliesslich geht es dabei um sprachliche und redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen in allen drei Sprachfassungen (vgl. z.B. Art. 96 zweiter Satz VE-ZPO, Art. 249 und 250 VE-ZPO oder Art. 70 Abs. 2 VE-ZPO in der französischen Sprachfassung).

Die mit der parlamentarischen Initiative (Poggia) Golay 13.441 «Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung» verlangte Unterstellung von Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung unter die Regelung von Artikel 7 ZPO (sowie eine entsprechende Anpassung von Art. 243 Abs. 2 ZPO) wurde im Rahmen der Anpassungsarbeiten geprüft. Das Parlament hat der Initiative Folge gegeben, die zuständige Kommission hat die weitere Behandlung im Hinblick auf das vorliegende Revisionsprojekt einstweilen sistiert. Nach eingehender Prüfung erachtet der Bundesrat die verlangte Anpassung für nicht sinnvoll, weshalb er von einem entsprechenden Vorschlag absieht. Die beiden Fälle der Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung und der Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken-