Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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versicherung sind aus sachlichen Gründen mit Recht unterschiedlich zu behandeln, zumal es beim geltenden Artikel 7 ZPO um die Übernahme der früheren Rechtslage für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ging, die sich klar von derjenigen bei Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung unterscheidet. Es handelt sich bei der geltenden Regelung auch nicht etwa um ein gesetzgeberisches Versehen. Daher wäre eine Gleichbehandlung im Sinne des Anliegens der parlamentarischen Initiative (Poggia) Golay 13.441 gerade nicht sachgerecht, auch weil solche Abweichungen vom Grundsatz der sogenannten double instance die Ausnahme bleiben müssen und die angeführten Effizienzüberlegungen nicht überzeugen.

1.3.8 Schaffung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristinnen und -juristen (Umsetzung Pa.Iv. Markwalder 15.409 «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen»)

Die parlamentarische Initiative Markwalder 15.409 «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen», welcher beide Räte beziehungsweise die zuständigen Kommissionen Folge gegeben haben, verlangt die Schaffung eines besonderen Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristinnen und -juristen. Dazu wurde im Vorstoss bereits ein konkreter Gesetzesvorschlag für die Einführung eines neuen Artikel 160a VE-ZPO gemacht, der auf entsprechende Arbeiten einer Arbeitsgruppe der Verwaltung zurückgeht. Dementsprechend stellt der Bundesrat diesen Vorschlag im Rahmen dieser Vorlage zur Diskussion und Vernehmlassung (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zu Art. 160a VE-ZPO hinten).

1.3.9 Schaffung bundesgesetzlicher Grundlage für schweizweite Prozessstatistik

Die Praxistauglichkeitsprüfung und die Praxisauswertung haben gezeigt, dass derzeit zu zentralen Instrumenten und Abläufen des Zivilprozesses schweizweit kaum verwertbare Geschäftszahlen und einheitliche Statistiken verfügbar sind. Nach Ansicht des Bundesrates ist aber eine genügende Kenntnis der relevanten Rechtstatschen unerlässlich im Hinblick auf zukünftige Gesetzesrevisionen. Er schlägt daher die Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die zukünftige schweizweit einheitliche Erfassung und Erstellung von Statistiken und Geschäftszahlen zu den massgeblichen Kennzahlen der praktischen Anwendung der ZPO vor. Konkret wären also zum Beispiel Daten zu Anzahl, Art, Dauer und Kosten der Verfahren vor den Gerichten aller Instanzen und den Schlichtungsbehörden zu erheben (vgl. Art. 401a VE-ZPO). Dazu hat der Bund mit den Kantonen und den Gerichten zusammenzuarbeiten, wie dies im Ansatz bereits heute geschieht.