Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, und dem 2. Erwachsenenschutzgesetz vom 25. April 201735 Änderungen erfahren.

1.4.2 Kollektiver Rechtsschutz

Im Anschluss an ihre Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren für allgemeine kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren am 11. Juni 201336 führte die Europäische Kommission eine Auswertung der praktischen Implementierung ihrer Empfehlung durch; in diesem Rahmen fand im Sommer 2017 eine öffentliche Konsultation statt. Am 25. Januar 2018 hat die Kommission ihren Bericht vorgelegt.37 Demnach will die Kommission ihre Empfehlungen weiter fördern, gewisse Aspekte zusätzlich analysieren und materiell im Rahmen zukünftiger Initiativen zielgerichtet weiter verfolgen.

In Deutschland existiert seit dem 1. November 2005 ein Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das für Rechtsstreitigkeiten aufgrund öffentlicher Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung vorsieht. Dieses wurde 2012 neugefasst und gilt bis 2020.38 Dabei kommt es aufgrund eines Antrags von mindestens zehn Antragstellern zu einem besonderen Musterverfahren vor einem Oberlandesgericht über die Feststellung anspruchsbegründender oder anspruchsausschliessender Voraussetzungen oder zur Klärung von Rechtsfragen, wobei ein allfälliger Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens wirkt. Seit 2012 besteht bei Abschluss eines Vergleichs im Musterverfahren neu die Möglichkeit des Austritts der übrigen Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs. Ende Juli 2017 legte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf für die Schaffung einer Musterfeststel-

35Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im

Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG) vom 25. April 2017.

36Europäische Kommission, Empfehlung «Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unter-

lassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten» vom 11. Juni 2013, Dokument C(2013) 3539/3 sowie Mitteilung «Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz» vom 11. Juni 2013, Dokument COM(2013) 401.

37Report from the Commission to the European Parliament, the Council and the European

Economic and Social Committee, on the implementation of the Commission Recommendation of 11 June 2013 on common principles for injunctive and compensatory collective redress mechanisms in the Member States concerning violations of rights granted under Union law (2013/396/EU), COM(2018) 40 final (abrufbar unter

http://ec.europa.eu/newsroom/just/document.cfm?action=display&doc_id=49502).

38Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das

zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist.