Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

lungsklage vor.39 Diese wäre nach dem Entwurf als Verbandsklage zur Durchsetzung verbraucherrechtlicher Ansprüche konzipiert, zu der sich die einzelnen betroffenen Personen anmelden können, um so bezüglich ihrer Individualansprüche von der Urteilswirkung profitieren zu können.

Frankreich kennt seit 2014 im Verbraucherrecht eine echte zweiphasige Gruppenklage für bestimmte Verbraucherverbände zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Um an der zweiten Phase des Entschädigungsverfahrens teilzunehmen, ist eine Beitrittserklärung (opt in) der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig.40 Mit dem Justizmodernisierungsgesetz 2016 wurde diese Gruppenklage auf alle Diskriminierungen, den Umweltschutz, den Gesundheitsschutz und den Datenschutz ausgedehnt und einheitlich geregelt.

In Österreich haben Praxis und Rechtsprechung seit Beginn der 2000er-Jahre die sogenannte Sammelklage österreichischer Prägung entwickelt. Dabei handelt es sich um eine inkassoweise Geltendmachung einer Vielzahl von Ansprüchen im Wege einer Klagenhäufung durch einen (Verbands-)Kläger.41 Daneben gibt es seit einigen Jahren Bestrebungen zur Einführung einer eigentlichen Gruppen- oder Sammelklagen, die kürzlich neuen Schwung erhalten haben.

Italien hat 2010 eine Gruppenklage in der Verbrauchergesetzgebung eingeführt, die bereits mehrfach angepasst wurde. Dabei reicht eine Organisation oder eine einzelne betroffen Person eine Gruppenklage ein, der sich weitere Konsumentinnen und Konsumenten anschliessen können (opt in) und die in einem zweiphasigen Verfahren (Zulassung der Gruppenklage und materielle Entscheidung darüber) durchgeführt wird.42

Das niederländische Recht kennt seit Juli 2005 mit dem Gesetz betreffend die kollektive Abwicklung von Massenschäden eine spezielle Regelung für Gruppenvergleiche zur kollektiven Rechtsdurchsetzung, welche 2012/2013 revidiert wurde. Dieses besondere Gruppenvergleichsverfahren zwischen einem oder mehreren (mutmasslich) haftenden Schädigern und einem Verein oder einer Stiftung, der oder die im gemeinsamen Interesse sämtlicher Geschädigten handelt, soll zu einem gerichtlich genehmigten und für sämtliche betroffenen Geschädigten, die nicht innert einer bestimmten Frist ihren Austritt (opt out) erklären, verbindlichen Vergleich führen. Bisher wurden sieben Massenschadensfälle in einem solchen Gruppenvergleichsver-

39 Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage vom 31. Juli 2017; vgl. dazu AXEL HALFMEIER, Musterfeststellungsklage: Nicht gut, aber besser als nichts, ZRP 2017, S. 201 ff.

40 Vgl. dazu STEPHANIE ROHLFING-DIJOUX, Reform des Verbraucherschutzes in Frankreich durch die Einführung einer Gruppenklage in das französische Recht, EuZW 2014, S. 771 ff. m.w.H.

41 Vgl. dazu auch Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 17 ff. sowie ALEXANDER KLAUSER/PETER HADLER, Kollektiver Rechtsschutz in der österreichischen Praxis, ZZPInt 18 (2013), S. 103 ff. m.w.H.

42 Vgl. ALESSIO VICINZINO, L’action de groupe en Italie: état de la situation, Revue Européenne de Droit de la Consommation 2014, S. 549 ff.