Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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fahren abgewickelt.43 Seit 2014 laufen weitere Revisionsbestrebungen, wobei die Ausweitung und der Verbandsklage auf reparatorische Ansprüche im Zentrum steht; am 16. November 2016 wurde ein entsprechender Gesetzesvorschlag vorgelegt. Dieser sieht die Schaffung einer Verbandsklage zur kollektiven Geltendmachung von Massenschäden mit einer opt out-Möglichkeit für die betroffenen Personen vor.
1.5 Umsetzung
Grundsätzlich bedürfen die vorgeschlagenen Anpassungen bestehender Bundesgesetze keiner weiteren Umsetzung auf Verordnungsstufe. Eine Ausnahme bildet die neu vorgesehene Regelung von Artikel 401a VE-ZPO zu Statistik und Geschäftszahlen; hier wird der Bundesrat die Grundsätze und Modalitäten der Ermittlung der Statistik und Geschäftszahlen in einer Verordnung festlegen müssen (Art. 401a Abs. 2 VE-ZPO).
Die vorgeschlagenen Anpassungen der Zivilprozessordnung werden jedoch zu Anpassungen im kantonalen Recht, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen, führen (vgl. dazu auch hinten unter Ziff. 3.2).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Zivilprozessordnung
Ersatz eines Ausdrucks
In der Zivilprozessordnung wird einheitlich der Begriff «Entscheid» verwendet, ungeachtet der nach wie vor vielfältigen kantonalen Bezeichnungen.44 Insofern erscheint die Terminologie «Urteilsvorschlag» im Schlichtungsverfahren inkonsequent.45 Daher soll dieser Ausdruck durch den näherliegenden «Entscheidvorschlag» ersetzt werden. Dies führt zu Anpassungen in den Artikeln 202 Absatz 4, 203 Absatz 2, 205 Absatz 2, im Gliederungstitel vor Artikel 210, in den Artikeln 210 Sachüberschrift und Text (Abs. 1 und 2) sowie Artikel 211 Absätze 1, 3 und 4. Dabei handelt es sich um rein terminologische Anpassungen.
Art. 5 Bst. j und k
Die kollektiven Verfahren der Verbandsklage (Art. 89 f. VE-ZPO) und des Gruppenvergleichsverfahrens (Art. 352a ff. VE-ZPO) verlangen gleich anderen Spezial-
43 Vgl. dazu auch MATTHIS PETER, Zivilprozessuale Gruppenvergleichsverfahren – Einvernehmliche Streitbeilegung im kollektiven Rechtsschutz, Diss. Zürich 2017, S. 65 ff. sowie THIJS BOSTERS, Collective Redress and Private International Law in the EU, Den Haag 2017, S. 47 ff.
44 Vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7343.
45 Vgl. dazu auch BRUNO LÖTSCHER-STEIGER, Prüfungs- und Entscheidbefugnisse der Schlichtungsbehörde, in: Fankhauser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler (Hrsg.), FS Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 409 ff., 414, der jedoch den Begriff «Erledigungsvorschlag» vorziehen würde, weil damit die Abgrenzung zum Entscheid besser zum Ausdruck käme.