Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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materien (z.B. immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Klagen, Streitigkeiten nach dem Kernhaftpflicht- oder Kollektivanlagengesetz) nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens im Umgang mit solchen Kollektivklagen bei einem einzigen kantonalen Gericht. Eine solche Konzentration erscheint sinnvoll und effizient, weil damit auch sichergestellt werden kann, dass längerfristig angesichts der Verfahrenszahl ein gewisses Spezialknowhow im Umgang und der Abwicklung solcher Kollektivverfahren aufgebaut werden kann. Eine noch weitergehende Konzentration derartiger Kollektivverfahren schweizweit bei einem einzigen Gericht oder bei ganz wenigen Gerichten, wie sie teilweise im Ausland erfolgt (z.B. in den Niederlanden, wo landesweit ausschliesslich das Berufungsgericht [Gerechtshof] in Amsterdam in erster Instanz für Gruppenvergleichsverfahren zuständig ist), wäre demgegenüber mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vereinbar.

Die Liste der Spezialmaterien ist daher um zwei neue Buchstaben j und k zu ergänzen, wonach die Kantone für Verbandsklagen nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO einerseits (Bst. j) und für Gruppenvergleichsverfahren nach Artikel 352a–352k (Bst. k) andererseits ein einziges Gericht für zuständig zu bezeichnen haben.

Dass es sich bei dieser einzigen kantonalen Instanz um ein oberes kantonales Gericht handeln muss, ergibt sich aus Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a Bundesgerichtsgesetz (BGG)46. Dass damit in Durchbrechung des Grundsatzes der sog. double instance für Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren kein innerkantonales Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheide zur Verfügung steht, ist für beide Fälle gerechtfertigt: Neben der Fachkompetenz des Gerichts und der gewünschten Beschleunigung solcher Verfahren rechtfertigt auch die besondere kollektive Rechtsschutzform, die grundsätzlich die individuale Rechtsverfolgung des Einzelnen unberührt lässt, diese Einschränkung.

Soweit die Kantone in ihren Gerichtsorganisations- oder -verfassungsgesetzen die Kompetenz für sämtliche Streitigkeiten gemäss Artikel 5 ZPO einheitlich dem Ober- oder Kantonsgericht übertragen haben (z. B. Kantone Freiburg, Thurgau oder Zug), ergibt sich aus der vorgeschlagenen Ergänzung kein Anpassungsbedarf für die Kantone. In den Kantonen mit Handelsgericht (Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen) spricht vieles dafür, diese auch für Gruppenvergleichsverfahren für zuständig zu erklären (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bst. a ZPO).

Art. 6 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3, 6 und 7

Die Bestimmung von Artikel 6 ZPO regelt unter der Sachüberschrift «Handelsgericht» eigentlich zwei Dinge: Zum einen hält sie klar und in Konkretisierung von Artikel 3 ZPO (Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden) fest, dass die Kantone ein Handelsgericht als Fachgericht bezeichnen können, das als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Abs. 1). Zum andern regelt die Bestimmung für den Fall, dass ein Kanton von dieser Möglichkeit, Gebrauch macht, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten

46Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG);

SR 173.110.