Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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liche Streitigkeiten zuständig,60 soweit diese nicht im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, weil dieses wiederum die handelsgerichtliche Zuständigkeit ausschliesst (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Ziff. 7 nachfolgend).61 Abweichende Regelungen des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts sind unzulässig.62

Diese Situation ist mit Unsicherheiten in der Zuständigkeitsabgrenzung verbunden.63 Daher ist das geltende Recht analog zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dahingehend anzupassen, dass das Wahlrecht gemäss Artikel 6 Absatz 3 ZPO dann nicht besteht, wenn es um eine Streitigkeit aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen geht (Art. 6 Abs. 3 VE-ZPO).

Kompetenzattraktion zugunsten ordentlicher Gerichte bei Streitgenossenschaft (Abs. 6)

Nach geltendem Recht ist bundesrechtlich nicht einheitlich geregelt, ob das Handelsgericht oder das ordentliche Gericht sachlich zuständig ist, wenn die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts lediglich für einzelne Streitgenossen erfüllt sind; während in den Kantonen Zürich (allerdings lediglich gestützt auf eine stillschweigende kantonale Regelung)64 und Bern65 in diesen Fällen einheitlich das ordentliche Gericht zuständig ist, bestand im Kanton Aargau in diesen Fällen teilweise eine geteilte Zuständigkeit.66 Diese Rechtslage ist nicht rechtsanwenderfreundlich Für die Fälle der passiven einfachen Streitgenossenschaft ist neu einheitlich von Bundesrechts wegen in einem neuen Absatz 6 eine Kompetenzattraktion zugunsten des ordentlichen Gerichts vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine handelsgerichtliche Zuständigkeit nur für einzelne Streitgenossen erfüllt sind. Demgegenüber ist eine solche Regelung für die aktive einfache Streitgenossenschaft entbehrlich, da in diesen Fällen durch Ausübung des Wahlrechts gemäss Artikel 6 Absatz 3 ZPO grundsätzlich für eine gemeinsame Klage eine gemeinsame Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben ist.

60 BGE 139 III 457 E. 3; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Grund-, Hilfs- oder Nebengeschäft handelt, vgl. GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 175.

61 BGE 139 III 457 E. 3

62 BGE 140 III 155 E. 4

63 GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866– 2016, Zürich 2016, S. 175 f.; URBAN HULLIGER/ANDREAS MAAG, Zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte in mietrechtlichen Streitigkeiten – ein Zwischenbericht, MRA 4/2013, S. 3 ff.

64 BGE 138 III 471 E. 5

65 HGer BE, 9.12.2012, CAN 2013 Nr. 58.

66 Vgl. BGer 4A_239/2013 vom 9. September 2013, E. 3; seit 1. Juli 2015 gilt mit § 12 Abs. 2 EG ZPO Aargau auch im Kanton Aargau eine Kompetenzattraktion zugunsten der ordentlichen Gerichte.