Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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gemäss Artikel 6 Absatz 2 ZPO abschliessend, so dass für weitere kantonale Zuständigkeitsregelungen kein Raum bleibt.47
Gerade nach dem Inkrafttreten der ZPO warfen diese Bestimmung und ihre Auslegung Unklarheiten und Streitfragen auf, die zwischenzeitlich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einem grossen Teil geklärt wurden. Unbestrittenermassen haben sich daher heute sowohl diese Bestimmung als auch die Handelsgerichtsbarkeit und die Handelsgerichte insgesamt bewährt; Beleg dafür sind sowohl die stabilen oder gar leicht steigenden Fallzahlen als auch die klaren Bekenntnisse zur Handelsgerichtsbarkeit in Wissenschaft und Lehre.48 Daran ändert auch nichts, dass in einer ersten Phase seitens Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht 2011 angeregt worden war, dass Entscheide und Verfügungen der Handelsgerichte innerkantonal mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein sollten.49 Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Anregung seitens des Bundesgerichts nicht mehr aktuell und somit auch die Durchbrechung des Prinzips der doppelten kantonalen Instanz für Zivilstreitigkeiten (sog. double instance) für Handelsgerichte unbestritten sachgerecht.50
Dessen ungeachtet schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmung von Artikel 6 ZPO in drei Punkten anzupassen, um sie damit weiter zu verbessern:
– Das Erfordernis des Handelsregistereintrags gemäss Absatz 2 Buchstabe c ist dahingehend zu präzisieren, dass eine Eintragung als Rechtseinheit (vgl. Art. 2 Bst. a HRegV51) vorausgesetzt ist. 52
– Das Klägerwahlrecht (= fakultative sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte) nach Absatz 3 ist zu präzisieren: Es soll bei arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten, also bei besonderen, nicht eigentlich handelsrechtlichen Streitigkeiten, für die oft auch besondere Spruchkörper bestehen und besondere Verfahrensregeln gelten, ausgeschlossen sein. Damit sind für diese besonderen Streitigkeiten stets die ordentlichen Gerichte beziehungsweise die nach kantonalem Gerichtsorganisationsrecht vorgesehenen Arbeits- oder Mietgerichte zuständig.
– Neu gesetzlich klar geregelt werden soll im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht offensteht, wenn diese im Falle einer einfachen Streitgenossenschaft nur für einzelne Klagen oder einzelne Ansprüche gegeben ist; diesfalls sollen einheitlich die ordentlichen Gerichte zuständig sein (Abs. 6).
47 BGE 140 III 155 E. 4.3
48 Vgl. z.B. ALEXANDER BRUNNER, Art. 6 N 7 ff., in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016 sowie ISAAK MEIER, Das Zürcher Handelsgericht im Kontext des Justizsystems, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 57 ff.
49 Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2011, S. 19.
50 Vgl. kritisch zur damaligen Anregung des Bundesgerichts auch ISAAK MEIER, Das Zürcher Handelsgericht im Kontext des Justizsystems, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 74; HEINRICH ANDREAS MÜLLER, Schaffung eines innerkantonalen Rechtsmittels gegen Urteile der kantonalen Handelsgerichte?, SJZ 2012, S. 325 ff.
51 Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007; SR 221.411.
52 BGE 140 III 409 E. 2 und 142 III 96 E. 3.3.