Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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den im Handelsregister als Einzelunternehmen eingetragenen Vermögensverwalter darauf berufen kann.57

Trotz dieser für die Praxis wichtigen klärenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Regelung in zweierlei Hinsicht präzisiert werden:

1. Ob arbeitsrechtliche Streitigkeiten in die Geschäftstätigkeit mindestens einer Partei (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO) und damit in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte fallen, ist nach geltendem Recht nicht eindeutig.58 Soweit ersichtlich, fehlt dazu eine abschliessende bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Handelsgerichts Zürich sollen arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht in die geschäftliche Tätigkeit fallen,59 womit auch das Wahlrecht nach Artikel 6 Absatz 3 ZPO nicht in Betracht kommt.

Diese unklare Situation ist nach Ansicht des Bundesrates in einem so zentralen Punkt wie der Zuständigkeit nicht sinnvoll, weil sie letztlich auch die einfache Anwendung der ZPO in einem zentralen Punkt in Frage stellt. Daher soll diese (Streit-)Frage wie folgt gesetzgeberisch geklärt werden: Soweit es um arbeitsrechtliche Streitigkeiten geht, soll der klagenden Partei, die selbst nicht als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist, kein Wahlrecht zugunsten der Handelsgerichte zustehen und somit stets die ordentlichen Gerichte zuständig sein (Art. 6 Abs. 3 VE-ZPO). Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer klagenden Arbeitnehmerin oder einem klagenden Arbeitnehmer und einer Arbeitgeberin sind ungeachtet der Frage, ob sie in die geschäftliche Tätigkeit fallen oder nicht, keine typischen handelsrechtlichen Streitigkeiten, für die am Handelsgericht besondere fachrichterliche Kompetenz bestünde; umgekehrt bestehen in vielen Kantonen besondere Arbeitsgerichte zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Es erscheint daher zweckmässig, das geltende Recht in diesem Sinne zu präzisieren.

2. Auch in Bezug auf Streitigkeiten aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen bestehen trotz zahlreichen bundesgerichtlichen Entscheiden in der Praxis Unklarheiten und Unstimmigkeiten. So sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Handelsgerichte für miet- und pachtrecht-

57 Vgl. dazu auch CHRISTOPH HURNI, Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: Klägerwahlrecht auch für Konsumenten (Art. 6 Abs. 3 ZPO), ZBJV 2012, S. 989 ff.; MICHEL HEINZMANN, Note zum Leitentscheid BGE 138 III 694 ff., SZZP 2013, S. 195 f.

58 Für die handelsgerichtliche Zuständigkeit insbesondere BERNHARD BERGER, Art. 6 N 11, 24, in: BK ZPO, Bern 2012; demgegenüber ablehnend z.B. ALEXANDER BRUNNER, Art. 6 N 34, 41 f. in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016; GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 178; MEINRAD VETTER, Art. 6 N 21a, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 6 N 6 f., in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014; JACQUES HALDY, Art. 6 N 5, in: CPC commenté, Basel 2011.

59 Vgl. nur HGer ZH, 16.07.2012, ZR 2012 Nr. 58.