Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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– Ausdrücklich im Gesetz geregelt werden soll neu ebenfalls, dass die Zuständigkeit der Handelsgerichte dann ausgeschlossen ist, wenn eine Streitigkeit nach Artikel 247 ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist (Abs. 7).
Erfordernis der Eintragung im Handelsregister als Rechtseinheit (Abs. 2 Bst. c)
Nach dem geltenden Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe c ist als dritte Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit erforderlich, dass «die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen sind». Bereits in der damaligen Botschaft führte der Bundesrat aus, dass «es des Eintrages der Firma [Hervorhebung hinzugefügt] beider Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register» bedarf,53 obwohl der Gesetzeswortlaut dies nicht zum Ausdruck bringt. Dies entspricht der herrschenden Lehre54 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.55 Diese Rechtslage soll sich zukünftig direkt aus dem Gesetzestext erschliessen; er ist daher entsprechend anzupassen. Folglich ist auch der erste Halbsatz von Absatz 3 redaktionell anzupassen.
Klägerwahlrecht: Ausschluss bei arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten (Abs. 3)
Soweit nicht beide Parteien nach Absatz 2 Buchstabe c als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind, sondern nur die beklagte Partei, aber die übrigen Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Streitigkeit gemäss Absatz 2 (d.h. geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei und Beschwerdefähigkeit an das Bundesgericht) erfüllt sind, hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. Damit wird einer nicht als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragenen klagenden Partei die Option eingeräumt, von den Vorteilen der Handelsgerichtsbarkeit, namentlich der Fachrichterkompetenz und des beschleunigten einstufigen kantonalen Instanzenzugs, zu profitieren.56
Die Auslegung und Anwendung dieser Regelung wurden zwischenzeitlich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert, nachdem die Rechtslage unmittelbar nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung durchaus zu Unsicherheiten und unterschiedlicher Rechtsprechung geführt hatten: In BGE 138 III 694 entschied das Bundesgericht, insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Rechtslage in den Kantonen mit Handelsgericht und der Entstehungsgeschichte der Norm, dass das Wahlrecht nach Artikel 6 Absatz 3 ZPO unabhängig von weiteren Einschränkungen ist und damit allgemein unter den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei) und b (Beschwerdefähigkeit an das Bundesgericht) ZPO besteht, so dass sich auch eine Kundin für ihre Klage gegen
53 Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7261.
54 Vgl. nur MEINRAD VETTER, Art. 6 N 24, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 192 f.
55 BGE 140 III 409 E. 2 und 142 III 96 E. 3.3.
56 BGE 138 III 694 E. 2; JULIEN SCHWALLER/GEORG NAEGELI, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter vom 14. November 2011.