Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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vorschiessende – aber nachträglich «kostenbefreite» – Partei überwälzen [darf].»138 Dass der Entwurf in der Folge aufgrund der diesbezüglichen Forderungen der Kantone dennoch die Überbindung auf die Parteien vorsah, wurde ebenfalls stark kritisiert.139 Seither wurde die geltende Regelung verschiedentlich kritisiert140 und ihre Revision gefordert.141 Denn gerade in dieser Regelung wird eine unbillige Schranke des Zugangs zum Gericht und damit der Rechtsdurchsetzung gesehen. Insgesamt kann damit auch nicht gesagt werden, dass dieses Regime befriedigend wäre. Daher ist auch der Bundesrat der Ansicht, dass die Regelung im Sinne des ursprünglichen Vernehmlassungsentwurfs zur ZPO anzupassen ist und das Kosten- und Insolvenzrisiko für die Gerichtskosten vom Staat nicht vollumfänglich auf die Parteien abgewälzt werden darf (vgl. dazu auch vorne Ziff. 1.3.2).
Absatz 1 ist daher insofern anzupassen beziehungsweise um einen neuen zweiten Satz zu ergänzen, als dass die von den Parteien geleisteten Vorschüsse im Umfang der ihnen auferlegten Gerichtskosten mit diesen verrechnet werden und die Vorschüsse im Weiteren zurückerstattet werden, soweit der Entscheid den Parteien keine Kosten auferlegt. Inhaltlich unverändert wird die Regelung, wonach ein allfälliger Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert wird, zum neuen dritten Satz der Bestimmung.
Als Folge dieser Anpassung ist auch Absatz 2 entsprechend anzupassen, indem zukünftig die kostenpflichtige Partei der anderen Partei nur noch die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die allfällige Rückzahlung geleisteter Vorschüsse erfolgt direkt vom Gericht und nicht mehr über die kostenpflichtige Partei.
Angesichts der ständigen und nach Ansicht des Bundesrates berechtigten Kritik am geltenden Recht soll mit der vorgeschlagenen Anpassung die ZPO nachhaltig verbessert und durch Beseitigung unnötiger und unberechtigter Kostenrisiken und -schranken der Zugang zum Gericht und damit die prozessuale Durchsetzung und Verwirklichung des geltenden Rechts gestärkt werden. Auch wenn damit zumindest theoretisch die vom Staat zu tragenden Insolvenzrisiken für die Gerichtskosten zunehmen mögen, so ist dies nach Ansicht des Bundesrates alleine schon aus Gerechtigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Gleichzeitig bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier unmittelbar mit substanziellen Zusatzkosten für die Kantone zu rechnen wäre.
138 Bericht Vorentwurf ZPO, S. 57.
139 Vgl. z.B. THOMAS GABATHULER, Zivilprozessordnung: Nachbesserungen nötig, plädoyer 4/08, S. 24 ff.; THOMAS GABATHULER, Jede Klage wird zum finanziellen Grossrisiko, plädoyer 1/2008, S. 27 f.
140 Vgl. zum Beispiel in jüngster Zeit ARNOLD MARTI, Teures Prozessieren, NZZ 2017, S. 2; DHEDEN C. ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, S. 257 f.; MARTIN H. STERCHI, Art. 111 N 2 f., in: BK ZPO, Bern 2012.
141 Zum Beispiel ARNOLD MARTI, Teures Prozessieren: Rechtsschutz auch für Nicht- Gutbetuchte, NZZ 26. Februar 2016, S. 12; BEDA STÄHELIN, Gerichtskostenvorschusspflicht und Zugang zum Recht, «Justice – Justiz – Giustizia» 2017/3.