Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Art. 115a Befreiung von Kostenvorschuss und Sicherheitsleistungen bei

Verbandsklagen

Über die allgemein geltenden Regelungen zur Kostenerleichterung und teilweisen -befreiung hinaus soll der spezifischen Kostenproblematik bei Verbandsklagen im Rahmen der vorliegenden Neufassung besonders Rechnung getragen werden. Denn nach geltendem Recht scheitern diese in der Praxis oftmals gerade an den damit verbunden Kostenfolgen, vorab an der Pflicht zur Leistung entsprechender Kostenvorschüsse, die von Vereinen und andern Organisationen aufgrund beschränkter finanzieller Möglichkeiten in vielen Fällen nicht finanzierbar sind.

Nach dem Vorschlag dieser Bestimmung sollen nach Artikel 89 und 89a ZPO klagende Vereine und andere Organisationen im Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Kostenvorschüsse und keine Sicherheiten für die Parteientschädigung der Gegenpartei/en leisten müssen; dies gilt für das Schlichtungsverfahren, als ein solches grundsätzlich bei Verbandsklagen fakultativ ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 198 Abs. 2 VE-ZPO hinten). Dies gilt somit bei Verbandsklagen auch für allfällige Rechtsmittelverfahren. Diese Kostenbefreiung gilt wiederum nur unter zwei Voraussetzungen:

– Die Kostenbefreiung gilt nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem bestimmten Streitwert. Der Streitwert der Verbandsklage darf den Betrag von 500 000 Franken nicht übersteigen, wenn der klagende Verband in den Genuss dieser Kostenbefreiung kommen will. Diese Streitwertgrenze erklärt sich wiederum in zweierlei Hinsicht: Zum einen sollen mit dieser Kostenbefreiung nicht beliebige Verbandsklagen kostenbefreit werden und gar solche mit hohen oder gar sehr hohen Streitwerten, die sich ohne Kostenbefreiung kaum oder nicht finanzieren liessen. Vielmehr sollen Verbandsklagen im mittleren Segment gefördert werden, zumal hier auch die grössten prozessökonomischen Vorteile bestehen. Zum andern ist ab einem Streitwert von 500 000 Franken davon auszugehen, dass auch klagewilligen Vereinen und andern Organisationen die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung offenstehen würden und sie eine solche in Anspruch nehmen könnten, so dass die Kostenproblematik ebenfalls entschärft ist.

– Eine Kostenbefreiung für nach Artikel 89 und 89a ZPO klagende Vereine und andere Organisationen setzt sodann voraus, dass die Verbandsklage zur Rechtsdurchsetzung besser geeignet erscheint als individuelle Klagen. Mit diesem Erfordernis der besseren Geeignetheit der kollektiven Rechtsdurchsetzung mittels Verbandsklage – in der englischen Terminologie wird hier von superiority gesprochen – ist sichergestellt, dass Verbandsklagen nur dann kostenbefreit sind, wenn die kollektive Rechtsdurchsetzung im konkreten Fall sinnvoll und vorteilhaft erscheint. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn lediglich eine ganz kleine Zahl von Personen betroffen ist oder aber eine Verbandsklage in einem Fall mangels genügender Einheitlichkeit der verschiedenen Ansprüche der Angehörigen der Personengruppe nicht geeignet erscheint.