Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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der Schlichtung statuiert die ZPO eine grundsätzliche Teilnahmepflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sieht die ZPO in Artikel 204 Absatz 3 ZPO lediglich in bestimmten abschliessenden Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor. Erscheint eine Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, lässt sich in den Fällen von Artikel 204 Absatz 3 ZPO insbesondere auch nicht genügend vertreten und verstösst damit gegen diese grundsätzliche Teilnahmepflicht, so stellt sich die Frage nach den prozessualen Wirkungen dieses Verhaltens. Grundsätzlich hat dies Säumnis der betreffenden Partei zur Folge; diese Säumnis wird in Artikel 206 ZPO für das Schlichtungsverfahren besonders geregelt, wobei zwischen Säumnis der klagenden Partei (= Rückzug des Schlichtungsgesuchs und Abschreibung des Verfahrens, vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO) und der beklagten Partei (= Behandlung, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre [Art. 206 Abs. 2 ZPO] und damit Ausstellung der Klagebewilligung) zu unterscheiden ist.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Verstoss gegen die grundsätzliche Teilnahmepflicht unabhängig von den Säumnisfolgen jedoch auch eine Bestrafung mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 128 ZPO zur Folge haben; dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Vorausgesetzt dafür ist jedoch, dass das Nichterscheinen eine Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) darstellt und diese disziplinarische Massnahme vor ihrer Anordnung soweit möglich und zweckmässig angedroht wurde.171

Zur weiteren Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes soll diese bundesgerichtliche Rechtsprechung mit einem neuen Absatz 4 zu Artikel 206 ZPO ins Gesetz überführt werden. Nach dieser neuen Bestimmung kann eine Partei, die nicht persönlich erscheint und die sich in den Fällen von Absatz 3 auch nicht vertreten lässt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Diese Regelung richtet sich an die klagende und die beklagte Partei gleichermassen, wenngleich sie sich angesichts der erwähnten Säumnisfolgen primär an die beklagte Partei richtet. Die neue Bestimmung übernimmt grundsätzlich die Regelung von Artikel 128 Absatz 1 ZPO, wobei neu und im Unterschied auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besonderen qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen müssen. Wie nach geltendem Recht ist auch diese disziplinarische Bestrafung vor ihrer Anordnung anzudrohen, was ohne weiteres im Rahmen der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung geschehen kann und sollte.

Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz

Nach dieser Bestimmung sind abweichend von der allgemeinen Frist zur Einreichung der Klage beim Gericht von drei Monaten (vgl. Art. 210 Abs. 3 ZPO) und der besonderen verkürzten Klagefrist von 30 Tagen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht (vgl. Art. 210 Abs. 4 Satz 1 ZPO) noch «weitere besondere gesetzliche und gericht-

171 BGE 141 III 265 E. 3-5