Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Nach Ansicht des Bundesrates lässt sich der Erfolg des Schlichtungsverfahrens noch weiter steigern, wenn die Kompetenzen der Schlichtungsbehörden gerade im Bereich des Urteilsvorschlags vergrössert werden. Daher schlägt der Bundesrat vor, Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c ZPO dahingehend anzupassen, dass die Schlichtungsbehörde neu für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10000 Franken (statt wie bisher nur bis 5000 Franken) einen Urteilsvorschlag unterbreiten können. Damit geht der Bundesrat betragsmässig noch über den Vorschlag der erwähnten Standesinitiative des Kantons Berns hinaus, wo eine Erhöhung auf 8000 Franken angeregt wurde; demgegenüber hält es der Bundesrat gerade nicht für zielführend, hier zugunsten der Kantone lediglich eine Möglichkeit zur Erhöhung der Kompetenzen der Schlichtungsbehörde vorzusehen, weil damit die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts in Frage gestellt würde. In jedem Fall sind die Parteien über die Wirkungen des Urteilsvorschlags hinzuweisen, insbesondere den mit der Annahme des Urteilsvorschlags verbundenen Verzicht auf die erweiterten gerichtlichen Verfahrenshilfen des vereinfachten Verfahrens; dies namentlich dann, wenn die Parteien nicht vertreten sind.

Art. 224 Abs. 1 und 2bis

Die beklagte Partei kann spätestens in der Klageantwort Widerklage erheben und damit eigene Ansprüche geltend machen; die Widerklage ist eine selbstständige Klage, die als solche bestehen bleibt, auch wenn die Klage zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten wird, und ermöglicht die gemeinsame Behandlung von Ansprüchen und Gegenansprüchen in einem einzigen Prozess. Sie dient somit wie die Klagenhäufung, mit der sie eng verwandt ist, vorab der Prozessökonomie und ist von eminenter praktischer Bedeutung.

Wie die Praxisauswertung zeigt, funktioniert die gesetzliche Regelung der Widerklage gemäss Artikel 224 ZPO grundsätzlich. Gleichwohl hat sich gezeigt, dass – vergleichbar mit der objektiven Klagenhäufung nach Artikel 90 ZPO – nach geltendem Recht die Zulässigkeit der Widerklage eingeschränkt ist, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht der mehrheitlich vertretenden Ansicht folgend entschieden, dass eine auf eine echte Teilklage im vereinfachten Verfahren erhobene negative Feststellungswiderklage zulässig ist, auch wenn diese den Streitwert für das vereinfachte Verfahren übersteigt und damit grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu beurteilen wäre.175 Nach Ansicht des Bundesrats besteht hier gesetzlicher Klärungs- und Anpassungsbedarf, zumal das Verhältnis zwischen den Regelungen von Artikel 224 ZPO und Artikel 94 ZPO über die Streitwertberechnung bei Widerklage zu Unklarheiten Anlass gibt.

Der Bundesrat schlägt daher folgende Anpassungen von Artikel 224 ZPO vor, welche inhaltlich die gleiche Stossrichtung verfolgen wie die Anpassungen bei der verwandten Klagenhäufung nach Artikel 90 ZPO:

– In Absatz 1 soll wie bei der Klagenhäufung neu allgemein die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gestrichen werden. Damit soll auch eine verfah-

175 BGE 143 III 506 E. 4 m.w.H. auf die Lehre.