Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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liche Klagefristen» vorbehalten. Diese Regelung ist hinsichtlich der vorbehaltenen «gerichtlichen» Klagefristen anzupassen: Nach Artikel 198 Buchstabe h ZPO findet in Fällen, in denen das Gericht Frist zur Klage gesetzt hat, mithin eine gerichtliche Klagefrist läuft, gar kein Schlichtungsverfahren statt, so dass dieser Vorbehalt in Artikel 209 Absatz 4 zweiter Satz ZPO («gerichtliche Klagefristen») bedeutungslos ist172 und daher zum besseren Verständnis der Rechtslage gestrichen werden soll. Lediglich bei besonderen Klagefristen von Gesetzes wegen (z.B. bei der Arrestprosequierungsklage nach Art. 279 SchKG) gehen diese der allgemeinen Klagefrist von drei Monaten gemäss Artikel 209 Absatz 3 ZPO vor.

Art. 210 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Die Schlichtungsbehörden können in bestimmten Fällen als weitere Möglichkeit neben ihrer klassischen Funktion als Schlichtungsstelle, welche den Parteien mit dem Ziel der Schlichtung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, und ihrer Entscheidmöglichkeit im Rahmen ihrer beschränkten richterlichen Funktion (vgl. Art. 212 ZPO) den Parteien auch einen sogenannten Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO; vgl. zur vorgeschlagenen terminologischen Anpassung «Entscheidvorschlag» statt «Urteilsvorschlag» vorne unter Ersatz eines Ausdruckes). Dieser hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn er nicht innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung von einer Partei abgelehnt wird (Art. 211 Abs. 1 ZPO).

Wie vorne ausführt, handelt es sich beim Schlichtungsverfahren gemäss Artikel 197 ff. ZPO um ein Erfolgsmodell, zumal im Schlichtungsverfahren Erfolgsquoten von knapp 50% bis 80% für Erledigungen durch Einigung der Parteien erreicht werden (vgl. dazu ausführlich unter Ziff. 1.2.2). Daher verlangte der Kanton Bern mit einer Standesinitiative, das Schlichtungsverfahren und die Schlichtungsverhandlung weiter zu stärken und auszubauen, namentlich indem die Kompetenzen der Schlichtungsbehörden erweitert werden.173

Gerade das mit der ZPO neu (mit Ausnahme der Kantone Aargau, Schwyz und St. Gallen) eingeführte Instrument des Urteilsvorschlags hat durchaus Potenzial für die einfache und rasche Erledigung einer Streitsache: Einerseits können damit Verfahren beendet werden, in denen der Abschluss eines Vergleiches knapp gescheitert ist und die Vorschlagsbefugnis der Schlichtungsbehörde von den Parteien auch unter dem Aspekt der Gesichtswahrung als erleichternd empfunden wird. Weiter können damit Säumnisfälle effizient erledigt werden, namentlich wenn die beklagte Partei aus finanziellen Gründen der Verhandlung fern bleibt. Untersuchungen zeigen, dass bereits 2012 schweizweit 3% aller eingeleiteten Schlichtungsverfahren mit einem Urteilsvorschlag erledigt werden konnten; in Kantonen, die das Instrument des Urteilsvorschlags bereits länger kennen, liegen diese Zahlen teilweise signifikant höher (Kanton Aargau: 8.5% im Jahr 2011 und Kanton St. Gallen: 6.2%).174

172 BGE 140 III 561 E. 2.2.1; vgl. dazu LAURENT GROBÉTY/MICHEL HEINZMANN, Délais de déchéance et autorisation de procéder, BR 2015, S. 169 f.

173 Vgl. 16.302 Kt. Iv. Bern Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen.

174 Vgl. ISAAK MEIER/SARAH SCHEIWILLER, Erfolg des Schlichtungs- und Urteilsvorschlagsverfahrens nach neuer ZPO, ZSR 2014 I, S. 155 ff., 186 f.