Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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rensartübergreifende Widerklage grundsätzlich zulässig sein. Wie bei der Klagenhäufung ist eine Widerklage dann weiterhin unzulässig, wenn nur für die Widerklage das summarische oder ein besonderes familienrechtliches Verfahren anwendbar ist; in diesen beiden Verfahrensarten ist eine verfahrensartübergreifende Widerklage nicht sinnvoll. Neu ausdrücklich vorausgesetzt werden soll demgegenüber auch für die Widerklage, unabhängig von der Zuständigkeitsbestimmung von Artikel 14 ZPO, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage besteht.
– In einem neuen Absatz 2biswird für den Fall einer verfahrensartübergreifenden Widerklage wie bei der Klagenhäufung angeordnet, dass für Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, Artikel 247 sinngemäss gilt, auch wenn Haupt- und Widerklage aufgrund von Artikel 94 ZPO zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Damit wird sichergestellt, dass für solche Ansprüche auch im Falle einer Widerklage die besonderen Erleichterungen gemäss Artikel 247 ZPO ebenfalls gelten (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Artikel 90 vorne).
Art. 236 Abs. 4
Nach Artikel 236 Absatz 3 ZPO ordnet das entscheidende Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei bereits Vollstreckungsmassnahmen an. Solche Vollstreckungsmassnahmen berechtigen zur direkten Vollstreckung nach Artikel 337 Absatz 1 ZPO. Dies dient dem effektiven Rechtsschutz.176
In den Fällen, wo ein Entscheid mit seiner Ausfällung mangels Rechtsmittel mit Suspensivwirkung sofort vollstreckbar ist und damit grundsätzlich bei fehlender Berufungsmöglichkeit, hat auch die unterliegende Partei ein Interesse an einem effektiven und raschen Rechtsschutz und damit daran, dass ihr auf Antrag bereits das entscheidende Gericht insofern zu Hilfe kommen kann, dass es die Vollstreckung ausnahmsweise einstweilen bis zu einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz aufschiebt. Denn erfahrungsgemäss kann bis zu einem solchen Entscheid der Rechtsmittelinstanz gemäss Artikel 325 Absatz 2 ZPO einige Zeit verstreichen, innert welcher die unterliegende Partei nicht vor der einstweiligen Vollstreckung geschützt ist. Dies soll nach dem Vorschlag des Bundesrates mittels eines neuen Absatz 4 ZPO ergänzt werden. Damit wird auch dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit entsprochen. Nach dem klaren Wortlaut der neuen Bestimmung kann ein solcher einstweiliger Aufschub durch das entscheidende Gericht nur ausnahmsweise erfolgen und nur unter dem Vorbehalt des diesbezüglichen Entscheids der Rechtsmittelinstanz. Erhebt die unterliegende Partei in der Folge kein Rechtsmittel oder stellt im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag um Aufschiebung der Vollstreckung, so entfällt der Vollstreckungsaufschub.
Art. 239 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2bis
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet sich auch die Pflicht der Behörden und Gerichte ab, ihre Entscheide zu begründen. Entscheide
176 Vgl. PAUL OBERHAMMER, Art. 236 N 15, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.