Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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nach Artikel 236 ff. ZPO sind daher grundsätzlich zu begründen (vgl. auch Art. 238 Bst. g ZPO). Artikel 239 sieht von diesem Grundsatz Ausnahmen vor, indem ausnahmsweise Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnet werden können; dies ist dann möglich, wenn entweder in der Hauptverhandlung das schriftliche Dispositiv übergeben und der Entscheid gleichzeitig kurz mündlich begründet wird (Art. 239 Abs. 1 Bst. a ZPO) oder wenn das Gericht den Parteien das Dispositiv förmlich zustellt (Art. 239 Abs. 1 Bst. b ZPO). In beiden Fällen läuft den Parteien ab der Eröffnung des Entscheids eine Frist von zehn Tagen, innert der eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt werden kann. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids und eine schriftliche Begründung des Entscheids unterbleibt gänzlich.
Diese Regelung hat sich soweit bekannt bewährt, jedoch mit folgenden zwei Ausnahmen, die daher mit dieser Vorlage angepasst werden sollen:
– Verlangt eine Partei innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung, hat das Gericht eine solche nachträglich aus- und zuzustellen und damit in vielen Fällen überhaupt auszuarbeiten (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, innert welcher Frist das Gericht die schriftliche Begründung aus- und zuzustellen hat. Der Bundesrat schlägt daher vor, im Interesse der möglichst raschen und zeitnahen Erledigung und Ausfertigung solcher nachträglichen schriftlichen Begründungen neu gesetzlich vorzusehen, dass in diesen Fällen die schriftliche Begründung innert vier Monaten nach der Eröffnung des Entscheids nachzuliefern ist (Art. 239 Abs. 2 erster Satz VE-ZPO). Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, so dient dies dennoch der beförderlichen Behandlung solcher Gesuche um nachträgliche schriftliche Begründung, die letztlich auch im Interesse der Gerichte liegt.
– Auch wenn ein Entscheid zumindest bei seiner Eröffnung (noch) nicht begründet ist, kann eine Partei ein berechtigtes Interesse haben, dass dieser Entscheid möglichst rasch vollstreckt werden kann, namentlich bei drohendem Rechtsverlust oder anderweitiger Dringlichkeit. Nach geltendem Recht bestehen für diese Fälle gewisse Rechtsunsicherheiten, die nach dem Willen des Bundesrates durch eine klare gesetzliche Regelung in einem neuen Absatz 2bisgeklärt werden sollen. Darin ist vorab gesetzlich klar zu regeln, dass ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid – wie ein schriftlich begründeter Entscheid – vollstreckbar ist (Abs. 2bis Satz 1). Dies gilt bereits nach geltendem Recht: Entscheide, gegen die keine Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung stehen, werden auch dann mit ihrer Eröffnung vollstreckbar, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet werden.177 Neu gesetzlich zu regeln ist sodann die Möglichkeit der vorzeitigen Vollstreckung beziehungsweise des Aufschubs der Vollstreckung auch in diesen Fällen (Abs. 2bis Satz 2); hier besteht eine Lücke im Gesetz. Nach geltendem Recht ist zwischen Eröffnung des unbegründeten Entscheids und Ergreifen eines Rechtsmittels auch keine Instanz dafür zuständig, zumal vor Vorliegen der schriftlichen Begründung auch kein Rechtsmittel eingereicht
177 Vgl. nur DANIEL STAEHELIN, Art. 239 N 35 in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.