Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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für das FIDLEG Rechnung getragen.206 Angesichts von Umfang, Aufwand und Bedeutung solcher Gruppenvergleichsverfahren erscheint es sinnvoll, solche bei einer kantonalen Instanz zu konzentrieren, wie dies heute für bestimmte Bereiche bereits der Fall ist (vgl. Art. 5 ZPO sowie die Erläuterungen zur entsprechenden Änderung dieser Bestimmung vorne). Dass es sich bei dieser einzigen kantonalen Instanz um ein oberes kantonales Gericht handeln muss, ergibt sich aus Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a BGG.
– Wird ein Gruppenvergleich vom zuständigen oberen kantonalen Gericht genehmigt und für verbindlich erklärt, so wirkt er für sämtliche von der Rechtsverletzung betroffenen Personen sowie grundsätzlich deren Rechtsnachfolger (Abs. 2 zweiter Teil). Darin besteht gerade das kollektive und repräsentative Element dieser konsensualen Streiterledigungsform, was wiederum im Interesse aller Beteiligten liegt, namentlich der einer Rechtsverletzung beschuldigten Person oder Personen. Dies gilt jedoch nur, wenn betroffene Personen nicht wirksam ihren Austritt (opt out) erklären. Diese Möglichkeit steht ihnen gestützt auf eine entsprechende Information innert einer bestimmten Frist von mindestens drei Monaten zu (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 352g VE-ZPO). Damit wird sowohl dem Gedanken des Individualrechtsschutzes als auch der Dispositionsfreiheit Rechnung getragen.
Art. 352b Form und Inhalt des Gruppenvergleichs
Die Bestimmung legt die formellen und materiellen Voraussetzungen an einen genehmigungsfähigen Gruppenvergleich fest. Absatz 1 hält fest, dass der Gruppenvergleich schriftlich abgeschlossen werden muss. Das Schriftformerfordernis erscheint hier selbstverständlich und erstreckt sich auf sämtliche zwingenden und fakultativen Elemente eines Gruppenvergleichs. Der Gruppenvergleich ist von sämtlichen Parteien beziehungsweise ihren Organen und/oder Vertretern handschriftlich zu unterzeichnen oder mit anerkannter elektronischer Signatur zu versehen (Art. 13 OR).
Absatz 2 zählt die zwingenden Elemente eines Gruppenvergleichs auf, damit dieser überhaupt genehmigungsfähig ist. Dabei handelt es sich um die Angaben, die einerseits Grundlage und wesentlichen Inhalt des Gruppenvergleichs darstellen und die andererseits Wirkung und Abwicklung des Gruppenvergleichs bestimmen:
– Buchstabe a verlangt eine möglichst präzise Beschreibung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und des dadurch verursachten Schadens. Beides erfolgt in der Regel ohne jegliche Anerkennung irgendeiner Rechts- oder Pflichtwidrigkeit seitens der Partei oder Parteien, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Insbesondere sind hier diejenigen Angaben zu liefern, welche erst eine Bezeichnung der Gruppe der von der vorgeworfenen Rechtsverletzung betroffenen Personen erlauben (vgl. auch
206 Vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), S. 43 (abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2384/FINIG-FIDLEG- Ergebnisbericht-de.pdf).