Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

Auffassung eines Teilnehmers346 die Pflicht der Organisation zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und die dazu notwendigen Massnahmen im Gesetz zu regeln.

Angesichts der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 vorgesehenen Ermächtigung durch eine Mehrheit der Angehörigen der Personengruppe sollte näher ausgeführt werden, was unter der Ermächtigung durch die betroffenen Angehörigen der Personengruppe gemäss Absatz 1 Buchstabe c zu verstehen ist.347 Festgelegt werden könnten eine Mindestzahl von Personen348 und der Zeitpunkt, bis zu dem die Organisation ermächtigt werden kann349. So wird als Zeitlimit die Einreichung der Klage durch die Organisation vorgeschlagen.350 Die Schriftform wird von einem Teilnehmer351 als erforderlich erachtet und sollte nach Ansicht eines anderen Teilnehmers352 geregelt werden. Andere Teilnehmer353 dagegen betonen, wie wichtig ein einfaches Verfahren ist, und begrüssen es, dass die Form der Ermächtigung nicht auf die Schriftform beschränkt ist. Im Übrigen könnten im Bericht die anderen möglichen Formen erläutert und die Mitteilung in elektronischer Form erwähnt werden, insbesondere das Online-Formular. Schliesslich ist nach Auffassung eines Teilnehmers gesetzlich zu regeln, dass die Ermächtigung unwiderruflich ist und dass sie sich spezifisch auf die Führung eines konkreten Prozesses bezieht.354

Die vorgeschlagenen Voraussetzungen für die Eignung der Organisationen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Abs. 1 Bst. d) sind nach Ansicht eines Teilnehmers angemessen.355 Nach Auffassung anderer Teilnehmer356 sind sie sehr streng oder unnötig, so dass ihre Streichung vorgeschlagen wird357. Diese Bedenken beziehen sich insbesondere auf die Bildung von Ad-hoc-Organisationen, die nicht verunmöglicht werden sollte, ansonsten Konstellationen möglich sind, in denen mangels Organisation keine Klage erhoben wird. Die Ermächtigung durch eine Mehrheit der Angehörigen der Personengruppe sollte daher gestrichen werden, da sie für Ad-hoc-Organisationen schwierig zu realisieren ist.358 Ausserdem ist sie untauglich, um die Geeignetheit einer Organisation nachzuweisen, und schwierig anzuwenden, weil häufig unklar ist, wie viele Personen insgesamt betroffen sind.359 Im Weiteren wird das Eignungskriterium der gesamtschweizerischen Bedeutung als übermässig einschränkend beurteilt, da kantonale oder regionale Organisationen durchaus Klagen dieser Art erheben könnten.360 Die Voraussetzung der Eignung wird auch als eher ungenau und schwierig in ihrer Anwendung beurteilt.361 Dass an diese Eignung höhere Anforderungen als in Artikel 89 gestellt sind, sollte terminologisch aus dem Gesetzestext hervorgehen (oder zumindest erläutert werden362), indem beispielsweise in den beiden Bestimmungen unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Im Weiteren wird das Erfordernis der Tätigkeit, das bereits in Ziffer 2 abgedeckt ist, als nicht notwendig erachtet, weil das Kriterium der gesamtschweizerischen Bedeutung

346 WalderWyss

347 UNIBE

348 Peter

349 Meier, Peter

350 WalderWyss

351 WalderWyss

352 GE

353 ACSI, FRC

354 WalderWyss

355 Peter

356 glp; SGAV, SLAW

357 glp; SGAV

358 Meier

359 WalderWyss

360 UNIL

361 ZH; SVR, UNIL

362 JBVD, UNIL