Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
(Abs. 1 Bst. d Ziff. 1) ausreichend ist.363 Auch das Verfahren über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Eignung zur Geltendmachung der Ersatzansprüche sollte besser geregelt werden und das Rechtsmittel im Falle der Nichtanerkennung festgelegt werden.364
Ein Teilnehmer365 schlägt vor, das Verfahren für das opt in in Anlehnung an das französische System zu erleichtern. Dieses gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Kriterien für die Gruppenzugehörigkeit, die zu entschädigenden Schäden und die Entschädigungskriterien festzulegen, was den Entscheid zum Beitritt der Gruppe erleichtert. Der Teilnehmer schlägt vor, dass der Nachweis der Zustimmung zum Beitritt zur Gruppe sowie des Bestehens und des Anteils des Schadens nicht Sache der Organisation sind und dass die Organisation genau die gleichen Rechte wie Einzelpersonen in Einzelverfahren geltend machen kann.
Abs. 2
Diese Bestimmung wird von einer Organisation366 befürwortet. Sie muss mit Absatz 1 Buchstabe c koordiniert werden367: Es muss möglich sein, die Organisation nach dem Zeitpunkt der Information zu ermächtigen. Die Information verursacht einen erheblichen administrativen Aufwand und sollte über das Gericht erfolgen.368 Ausserdem ist der Begriff «angemessen» nicht ausreichend definiert, und eine mangelnde Information zieht keine Sanktion nach sich.369 Die Information muss vor der Klage und nicht «spätestens mit der Einreichung» der Klage und auch nicht nach der Einreichung der Klage erfolgen, wie dies im erläuternden Bericht festgehalten ist.370
Wie bei Absatz 3 wird auf die Problematik des Verhältnisses zwischen der Verbandsklage und Individualklagen hingewiesen.371
Abs. 3
Diese Bestimmung wird von zwei Organisationen372 befürwortet: Die Sistierung von Individualverfahren wäre problematisch und eine geringe Anzahl von parallelen Verfahren ist akzeptabel. Der Entscheid über die Kosten in Einzelverfahren sollte nicht dem Ermessen des Gerichts überlassen werden.373
Die Rechtskraftwirkung des Entscheids im Verbandsklageverfahren auf Einzelklagen sollte klarer geregelt werden374, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit. Es sollte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich sein, sich der Verbandsklage anzuschliessen375, beispielsweise innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Einreichung der Klage. Die Möglichkeit für Angehörige der Personengruppe, sich an der Verbandsklage zu beteiligen, sollte geregelt werden376, ebenso wie die Modalitäten der Wiederaufnahme von Individualverfahren im Falle des Scheiterns der Verbandsklage377.
363 UNIBE
364 Meier
365 EKK
366 TCS
367 JBVD, Peter
368 SLAW
369 UNIL
370 WalderWyss
371 UNIL
372 Peter, SLAW
373 SLAW
374 BezGer Kulm, Peter, UNIBE
375 JBVD, WalderWyss
376 Meier
377 Meier