Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

(Abs. 1 Bst. d Ziff. 1) ausreichend ist.363 Auch das Verfahren über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Eignung zur Geltendmachung der Ersatzansprüche sollte besser geregelt werden und das Rechtsmittel im Falle der Nichtanerkennung festgelegt werden.364

Ein Teilnehmer365 schlägt vor, das Verfahren für das opt in in Anlehnung an das französische System zu erleichtern. Dieses gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Kriterien für die Gruppenzugehörigkeit, die zu entschädigenden Schäden und die Entschädigungskriterien festzulegen, was den Entscheid zum Beitritt der Gruppe erleichtert. Der Teilnehmer schlägt vor, dass der Nachweis der Zustimmung zum Beitritt zur Gruppe sowie des Bestehens und des Anteils des Schadens nicht Sache der Organisation sind und dass die Organisation genau die gleichen Rechte wie Einzelpersonen in Einzelverfahren geltend machen kann.

Abs. 2

Diese Bestimmung wird von einer Organisation366 befürwortet. Sie muss mit Absatz 1 Buchstabe c koordiniert werden367: Es muss möglich sein, die Organisation nach dem Zeitpunkt der Information zu ermächtigen. Die Information verursacht einen erheblichen administrativen Aufwand und sollte über das Gericht erfolgen.368 Ausserdem ist der Begriff «angemessen» nicht ausreichend definiert, und eine mangelnde Information zieht keine Sanktion nach sich.369 Die Information muss vor der Klage und nicht «spätestens mit der Einreichung» der Klage und auch nicht nach der Einreichung der Klage erfolgen, wie dies im erläuternden Bericht festgehalten ist.370

Wie bei Absatz 3 wird auf die Problematik des Verhältnisses zwischen der Verbandsklage und Individualklagen hingewiesen.371

Abs. 3

Diese Bestimmung wird von zwei Organisationen372 befürwortet: Die Sistierung von Individualverfahren wäre problematisch und eine geringe Anzahl von parallelen Verfahren ist akzeptabel. Der Entscheid über die Kosten in Einzelverfahren sollte nicht dem Ermessen des Gerichts überlassen werden.373

Die Rechtskraftwirkung des Entscheids im Verbandsklageverfahren auf Einzelklagen sollte klarer geregelt werden374, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit. Es sollte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich sein, sich der Verbandsklage anzuschliessen375, beispielsweise innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Einreichung der Klage. Die Möglichkeit für Angehörige der Personengruppe, sich an der Verbandsklage zu beteiligen, sollte geregelt werden376, ebenso wie die Modalitäten der Wiederaufnahme von Individualverfahren im Falle des Scheiterns der Verbandsklage377.

363 UNIBE

364 Meier

365 EKK

366 TCS

367 JBVD, Peter

368 SLAW

369 UNIL

370 WalderWyss

371 UNIL

372 Peter, SLAW

373 SLAW

374 BezGer Kulm, Peter, UNIBE

375 JBVD, WalderWyss

376 Meier

377 Meier