Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Im Gesetz ist zu präzisieren, dass ein Klagerückzug «angebrachtermassen» und somit ohne Abstandsfolge geschieht.378 Der Begriff «se joindre» ist nicht passend, da es sich verfahrensrechtlich nicht um eine «jonction» (=Vereinigung) handelt.379
5.13 Art. 90
Vier Kantone380, eine politische Partei381 und drei Organisationen382 stimmen der vorgeschlagenen Änderung der Bestimmungen zur Klagenhäufung grundsätzlich zu. Abgelehnt wird sie von vier Kantonen383 und zwei Organisationen384. Eine Alternative würde darin bestehen, die derzeitigen Voraussetzungen beizubehalten und deren Anwendung bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen auszuschliessen.385
Kritisiert wird die Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit.386 Sie wirft auch Fragen auf, wenn aufgrund des Streitwerts der Ansprüche unterschiedliche Spruchkörper innerhalb des Gerichts vorgesehen sind.387 Mehrere Teilnehmer388 kritisieren, dass die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs eingeführt werden soll, da dies die Möglichkeiten einschränkt, verschiedene Ansprüche in einem einzigen Verfahren zu regeln. Der Ausschluss der Klagenhäufung bei summarischen und besonderen familienrechtlichen Verfahren (Abs. 2), wird von einigen Teilnehmern389 begrüsst, von anderen Teilnehmern390 jedoch abgelehnt. Vorgeschlagen wird auch die Möglichkeit, zusammenhängende familienrechtliche Ansprüche kumulieren zu können.391
Am ausgiebigsten befassten sich die Teilnehmer mit der Zulassung der Häufung von Ansprüchen, die unterschiedlichen Verfahren unterliegen: Dazu wurden zahlreiche Fragen aufgeworfen und viel Kritik geübt.392 Insbesondere die Beibehaltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes, wie dies in Absatz 3 vorgeschlagen wird, wird von vielen Teilnehmern in Frage gestellt oder abgelehnt.393. Auch die Häufung von Ansprüchen, von denen nur einzelne einem vorgängigen Schlichtungsverfahren unterliegen, wird als noch zu lösendes Problem betrachtet394, ebenso wie der Fall, wenn nur für einzelne Ansprüchen Kostenlosigkeit vorgesehen ist395. Das vom Gericht anzuwendende Verfahren sollte geregelt werden.396 Während einige Teilnehmer397 die Beibehaltung des für jeden Anspruch separat und vor der Zusammenrechnung der Streitwerte geltenden Verfahrens befürworten, schlagen andere Teilnehmer398 vor, die Anwendung des ordentlichen Verfahrens vorzusehen.
Wenn ein sachlicher Zusammenhang allgemeine Zulassungsvoraussetzung sein soll, so ist nach Ansicht eines Teilnehmers399 dieses Erfordernis in Artikel 15 Absatz 2 ZPO für die örtliche Zuständigkeit obsolet und zu streichen.
378 UNIBE
379 JBVD
380 BE, BL, BS, LU
381 glp
382 SAV, SGB, SLAW
383 OW, SG, UR, ZH
384 OGer SH, SVR
385 UNIFR
386 UNIFR
387 SGAV
388 SG, ZH; SAV, SGAV, UNIBAS, UNIFR, WalderWyss
389 BE; glp; UNIFR
390 BS
391 UNIFR, UNIL
392 BE, BL, GE, LU, OW, SG, SH, UR; HGer AG, OGer SH, UNIBE, UNIFR
393 BE, BL, BS, GE, LU, OW, SG, SH, ZH; glp; CP, HGer AG, OGer SH, SGAV, SVRH, UNIBAS, UNIBE, WalderWyss
394 GE; UNIBAS
395 UNIBAS
396 GE
397 OW, UR
398 SG; SAV
399 UNIBE