Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Mehrere Teilnehmer400 schlagen vor, in Absatz 1 Buchstabe b der französischen Fassung den Begriff «compétence au fond» durch den Ausdruck «compétence à raison de la matière» zu ersetzen. Der Begriff «cause» in Absatz 3 sollte näher ausgeführt werden, da er sich sowohl auf das gesamte Verfahren als auch auf bestimmte Ansprüche beziehen kann.401
5.14 Art. 96
Die vorgeschlagene Klarstellung wird von einem Kanton402 und drei Organisationen403 ausdrücklich befürwortet. Es wird auch vorgeschlagen, die Kosten der betreibungs- und konkursrechtlichen Summarverfahren in der ZPO zu regeln.404
Das Festhalten an der kantonalen Tarifautonomie ist umstritten (siehe auch die allgemeinen Stellungnahmen zur Kostenregelung, Ziff. 4.1). Ein Teilnehmer begrüsst dieses Vorgehen405 und schlägt sogar vor, sämtliche Gebühren der betreibungs- und konkursrechtlichen Summarverfahren der kantonalen Tarifautonomie zu überlassen406. Im Gegensatz dazu schlägt ein Teilnehmer vor, einen Bundestarif festzulegen.407 Andere Teilnehmer befürworten die Einführung eines Rahmentarifs408 oder schlagen eine Höchstgrenze von 15 % des Streitwerts vor erster Instanz und der Hälfte im Rechtsmittelverfahren vor, mit Ausnahme der Kosten der Beweisführung.409 Ausserdem wird eine Obergrenze von 10 % der Gebühren vorgeschlagen.410 Bei der Kostenverteilung wäre bei natürlichen Personen auch ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.411 Schliesslich könnte das Bundesrecht die Vorhersehbarkeit der Kostenhöhe verbessern, indem die von den Kantonen festzulegende Bandbreite der Kosten bis zu einem bestimmten Streitwert begrenzt wird.412
5.15 Art. 97
Zehn Organisationen413 befürworten die Ausweitung der Aufklärung über die Prozesskosten auf die von einem Anwalt vertretenen Parteien und auf die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung durch Dritte. 15 Kantone414 und 13 Organisationen415 sprechen sich dagegen aus. Ein Teilnehmer416 lehnt lediglich die Ausweitung auf anwaltlich vertretene Parteien ab. Ein anderer Teilnehmer417 schlägt eine Kann-Vorschrift vor. Die Teilnehmer, die diese Änderung ablehnen, sind der Ansicht, dass diese Aufgabe nicht Sache des Gerichts ist, zumal es sich um Angebote privater Anbieter handelt. Im Übrigen würden die Informationen zu spät abgegeben. Ausserdem haben anwaltlich vertretene Parteien keinen Informationsbedarf. Es stellt sich auch die Frage, welche Konsequenzen eine Unterlassung durch das Gericht hat.
400 JBVD, SAV, UNIFR, UNIL
401 UNIL
402 BS
403 JBVD, OGer SH, SGAV
404 OGer SH
405 OGer SH
406 OGer SH
407 JBVD
408 SMV, SVV, WalderWyss
409 Anwälte ZH, DJS
410 SP
411 Anwälte ZH, DJS
412 WalderWyss
413 DVSP, JBVD, Konsumentenschutz, MV Zürich, Nivalion, SGB, SLAW, SPO, UNIBE, VKMB
414 AR, BE, BL, BS, GE, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH
415 CP, Meier, OGer SH, SAV, SGAV, SGHVR, SVR, SVRH, SVV, UBS, UNIBAS, UNIL, Zürcher
416 glp
417 SZ