Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Diskutiert wird der Zeitpunkt dieser Aufklärung. Die Aufklärung durch das Gericht würde nach der Klageeinleitung erfolgen, was an sich zu spät ist.418 Die Aufklärung sollte im Schlichtungsverfahren419 oder auf Anfrage hin vor der Einleitung des Verfahrens420 erfolgen. Die Aufklärungspflicht gilt auch für die Schlichtungsbehörden421, und es wird vorgeschlagen, sie im Gesetz ebenfalls aufzuführen422. Es muss auf jeden Fall geregelt werden, ob die Schlichtungsbehörden an die Aufklärungspflicht gebunden sind, gegebenenfalls auch, falls sie von dieser Pflicht ausgenommen sind.423
5.16 Art. 98
Abgesehen von den allgemeinen Stellungnahmen zur Kostenregelung (siehe oben Ziff. 4.1) wird diese Bestimmung von drei Kantonen424, zwei politischen Parteien425 und 23 Organisationen426 befürwortet. Mehrere Teilnehmer schlagen vor, die Obergrenze des Kostenvorschusses bei weniger als der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten festzulegen: ein Drittel427, ein Fünftel428 oder 5-10 %429. Für Verfahren zur einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung und für den gerichtlichen Nachlassvertrag wird eine Begrenzung auf die Kosten der kommenden Verhandlung vorgeschlagen.430 Für das vereinfachte Verfahren431, das Verfahren zur Feststellung des neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)432 und für das Mietrecht433 zumindest teilweise wird ebenfalls ein vollständiger Verzicht auf einen Kostenvorschuss vorgeschlagen. Gemäss einem Teilnehmer434 reicht die vorgeschlagene Erleichterung bei Verbandsklagen nicht aus, da der entscheidende Punkt darin besteht, dass die Kosten selbst begrenzt sind. Teilweise wird eine Erweiterung der Leistung von Sicherheiten (Art. 99 ZPO) verlangt435, um das so entstandene Inkassorisiko zu mindern.
15 Kantone436 und zehn Organisationen437 lehnen diese Änderung ab. Einige Teilnehmer sind skeptisch gegenüber diesem Vorschlag.438 Ein Teilnehmer schlägt einen völligen Wegfall des Vorschusses bei natürlichen Personen und eine Pflicht zum Vorschuss der gesamten Gerichtskosten für juristische Personen vor.439 Ein anderer Teilnehmer schlägt vor, dass jede Partei die Hälfte der Kosten vorschiesst.440
Unklar ist, ob sich die Bestimmung auf sämtliche Kostenposten gemäss Artikel 95 Absatz 2 ZPO bezieht441: Gilt sie für Kosten der Beweisführung (Art. 102 ZPO)442, und ist sie angesichts
418 SLAW, WalderWyss
419 MV Zürich, Nivalion
420 Meier
421 SMV
422 MV Zürich
423 SVFV
424 AG, AR, ZH
425 GPS, SP
426 ACSI, Advokaten ZG, BAV, Bisegger, DJS, DVSP, FRC, JBVD, Kinderanwaltschaft, Konsumentenschutz, MV Zürich, Nivalion, SAV, SBS, SGAV, SGB, SLAW, SPO, Suisseculture, SVR, UNIBAS, VKMB, WalderWyss
427 DJS
428 SP
429 Konsumentenschutz, Meier, SGB, SPO
430 SBS
431 Anwälte ZH, DJS
432 SBS
433 MV Zürich
434 SPO
435 JBVD
436 BL, BS, FR, GE, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG
437 bauenschweiz, CP, Friedensrichter ZH, HGer AG, OGer SH, SVRH, UBS, UNIL, USPI, VSEI
438 HEV, SBV
439 Zürcher
440 FR
441 LU
442 BS, FR