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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

der speziellen Vorschriften für die Kostenverteilung (vgl. Art. 207 ZPO) für das Schlichtungsverfahren passend443? In Frage gestellt und diskutiert wird auch der Zusammenhang mit den Kostenregelungen im SchKG.444 Um aufzuzeigen, dass die Schlichtungsgebühr und die Kosten der Beweisführung nicht unter die Bestimmung fallen, sollte der Begriff «Gerichtskosten» durch den Begriff «Entscheidgebühr» ersetzt werden.445

Für bestimmte Verfahren werden von verschiedenen Teilnehmern Ausnahmen von der vorgeschlagenen Bestimmung verlangt. So sollte für das Schlichtungsverfahren ein Vorschuss in Höhe aller Kosten vorgesehen werden.446 Dasselbe gilt im summarischen Verfahren und für Rechtsmittelverfahren447 oder in Verfahren mit gemeinsamen Gesuchstellern (insbesondere Scheidung auf gemeinsames Begehren)448. Schliesslich wird auch eine Ausnahme für die Fälle erwähnt, in denen eine Sicherheit verlangt werden kann (vgl. Art. 99 ZPO).449

Nach Ansicht anderer Teilnehmer sollten die Gerichte von Fall zu Fall über die Höhe des Vorschusses entscheiden450, und im Gesetz könnten Bewertungskriterien wie die finanzielle Situation der klagenden Partei festgelegt werden451.

Was die Terminologie anbelangt, sollte die Schlichtungsbehörde im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden.452

Absatz 2 zum Vorschuss in einem Gruppenvergleich wird von einigen Teilnehmern453 ausdrücklich befürwortet und von anderen Teilnehmern454 demgegenüber abgelehnt.

5.17 Art. 101 Abs. 2

Ein Kanton455 und drei Organisationen456 begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Ein Kanton457 und vier Organisationen458 lehnen sie ab oder bezweifeln ihren Nutzen, insbesondere weil die geregelte Situation selten auftritt. Viel eher sollte das System der Rechtsmittelfristen flexibler gestaltet werden; derzeit gelten gesetzliche Fristen, die weder sistiert noch erstreckt werden können (siehe den konkreten Vorschlag in Ziff. 6.58).459 Nach Ansicht einiger Teilnehmer460 ist die Bestimmung auch zu wenig klar, und es wird auf die abweichende (und zufriedenstellende) Regelung im BGG hingewiesen461.

Eine bereits laufende Frist zur Klageantwort könnte sistiert werden, und das Gericht müsste die beklagte Partei über das Gesuch um Sicherheitsleistung informieren, damit sich diese überhaupt dazu äussern kann.462 Systematisch sollte die Regelung nach Auffassung einiger Teilnehmer in den Bestimmungen über die Rechtsmittel463 oder in Artikel 99 ZPO464 verortet

443 BS

444 GL; Meier

445 GL

446 GL, ZH; Friedensrichter ZH, SVFV

447 GL

448 SH

449 ZH

450 Konsumentenschutz, Meier, SPO

451 Konsumentenschutz, Meier

452 SVFV

453 SBS, SLAW

454 TI; HEV

455 ZH

456 Advokaten ZG, JBVD, UNIL

457 BS

458 OGer SH, SGAV, SVR, WalderWyss

459 WalderWyss

460 TI

461 UNIL

462 WalderWyss

463 BS

464 OGer SH