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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

werden. Terminologisch wird für die deutsche Fassung der Ausdruck «Gesuch um Sicherheitsleistung» vorgeschlagen.465

Das Erfordernis einer Nachfrist in Absatz 3 ist unnötig und könnte gestrichen werden.466 Die allgemeinen Möglichkeiten für die Erstreckung und die Wiederherstellung von Fristen sind ausreichend.

5.18 Art. 106 Abs. 1, 1bis und 3

Vier Organisationen467 befürworten die vorgeschlagenen Änderungen. Die in Absatz 1bisvorgesehene Ausnahme zugunsten der beklagten Partei wird von drei Kantonen468 und vier Organisationen469 abgelehnt: Der Ermessensspielraum des Gerichts gemäss Artikel 107 ZPO darf nicht eingeschränkt werden. Die beschriebene Situation ist in der Praxis selten, und der mit dieser Ergänzung der geltenden Praxis verbundene Nutzen ist nicht nachgewiesen. Der Vorschlag in Absatz 3, die solidarische Haftung auf notwendige Streitgenossenschaften zu beschränken, wird ebenfalls von sieben Kantonen470 und vier Organisationen471 abgelehnt: Dem Gericht müssen alle Möglichkeiten zum Erhalt der Zahlung der Gebühren erhalten bleiben, und die geltende Kann-Vorschrift bietet die erforderliche Flexibilität. Die Präzisierung zur Kostenverteilung nach Massgabe der Beteiligung der einzelnen Parteien wird ebenfalls zurückgewiesen.472

Ein Teilnehmer473 schlägt vor, in Absatz 1 die Formulierung «sofern deren wirtschaftliche Verhältnisse es zulassen» hinzuzufügen. Ein anderer Teilnehmer schlägt vor, in Absatz 1bisdie möglichen Fälle mit der Abweisung und der Gutheissung der Klage zu ergänzen.474

Der in Absatz 1bishinzugefügte Vorbehalt zugunsten der beklagten Partei sollte nach Ansicht einiger Teilnehmer475 in Artikel 107 ZPO platziert werden: Das Gericht verfügt immer über einen Ermessensspielraum, und es handelt sich bereits um einen Anwendungsfall gemäss Absatz 1 Buchstabe f dieser Bestimmung. Im Übrigen ist der Bezug zu Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b nicht klar.476 Die Formulierung könnte verbessert werden477, und die Voraussetzung, dass die beklagte Partei durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat, könnte näher ausgeführt werden478.

Für ein besseres Verständnis und eine höhere Rechtssicherheit sollte in Absatz 3 die Schlichtungsbehörde ausdrücklich aufgeführt werden.479

5.19 Art. 107 Abs. 1 Bst. g

Zwei Organisationen480 begrüssen diese Änderung. Eine Organisation481 ist dagegen.

465 LU

466 ZH; SVR

467 Advokaten ZG, Anwälte ZH, SGAV, SLAW

468 SG, SZ, ZH

469 OGer SH, SVR, UNIBAS, WalderWyss

470 BS, OW, SG, SZ, UR, VD, ZH

471 CP, OGer SH, SVR, WalderWyss

472 SVR, WalderWyss

473 Anwälte ZH

474 BS

475 BS; WalderWyss

476 BS

477 GE

478 JBVD

479 Friedensrichter ZH, SVFV

480 SGHVR, SPO

481 SVC