Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
werden. Terminologisch wird für die deutsche Fassung der Ausdruck «Gesuch um Sicherheitsleistung» vorgeschlagen.465
Das Erfordernis einer Nachfrist in Absatz 3 ist unnötig und könnte gestrichen werden.466 Die allgemeinen Möglichkeiten für die Erstreckung und die Wiederherstellung von Fristen sind ausreichend.
5.18 Art. 106 Abs. 1, 1bis und 3
Vier Organisationen467 befürworten die vorgeschlagenen Änderungen. Die in Absatz 1bisvorgesehene Ausnahme zugunsten der beklagten Partei wird von drei Kantonen468 und vier Organisationen469 abgelehnt: Der Ermessensspielraum des Gerichts gemäss Artikel 107 ZPO darf nicht eingeschränkt werden. Die beschriebene Situation ist in der Praxis selten, und der mit dieser Ergänzung der geltenden Praxis verbundene Nutzen ist nicht nachgewiesen. Der Vorschlag in Absatz 3, die solidarische Haftung auf notwendige Streitgenossenschaften zu beschränken, wird ebenfalls von sieben Kantonen470 und vier Organisationen471 abgelehnt: Dem Gericht müssen alle Möglichkeiten zum Erhalt der Zahlung der Gebühren erhalten bleiben, und die geltende Kann-Vorschrift bietet die erforderliche Flexibilität. Die Präzisierung zur Kostenverteilung nach Massgabe der Beteiligung der einzelnen Parteien wird ebenfalls zurückgewiesen.472
Ein Teilnehmer473 schlägt vor, in Absatz 1 die Formulierung «sofern deren wirtschaftliche Verhältnisse es zulassen» hinzuzufügen. Ein anderer Teilnehmer schlägt vor, in Absatz 1bisdie möglichen Fälle mit der Abweisung und der Gutheissung der Klage zu ergänzen.474
Der in Absatz 1bishinzugefügte Vorbehalt zugunsten der beklagten Partei sollte nach Ansicht einiger Teilnehmer475 in Artikel 107 ZPO platziert werden: Das Gericht verfügt immer über einen Ermessensspielraum, und es handelt sich bereits um einen Anwendungsfall gemäss Absatz 1 Buchstabe f dieser Bestimmung. Im Übrigen ist der Bezug zu Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b nicht klar.476 Die Formulierung könnte verbessert werden477, und die Voraussetzung, dass die beklagte Partei durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat, könnte näher ausgeführt werden478.
Für ein besseres Verständnis und eine höhere Rechtssicherheit sollte in Absatz 3 die Schlichtungsbehörde ausdrücklich aufgeführt werden.479
5.19 Art. 107 Abs. 1 Bst. g
Zwei Organisationen480 begrüssen diese Änderung. Eine Organisation481 ist dagegen.
465 LU
466 ZH; SVR
467 Advokaten ZG, Anwälte ZH, SGAV, SLAW
468 SG, SZ, ZH
469 OGer SH, SVR, UNIBAS, WalderWyss
470 BS, OW, SG, SZ, UR, VD, ZH
471 CP, OGer SH, SVR, WalderWyss
472 SVR, WalderWyss
473 Anwälte ZH
474 BS
475 BS; WalderWyss
476 BS
477 GE
478 JBVD
479 Friedensrichter ZH, SVFV
480 SGHVR, SPO
481 SVC