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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

5.20 Art. 109 Abs. 1

Fünf Organisationen482 befürworten diese Bestimmung. Eine Organisation483 erachtet die Änderung als entbehrlich, da es sich beim Gruppenvergleich augenscheinlich um einen Vergleich handelt. Eine Bestimmung zur Kostenverteilung wäre für jene Fälle erforderlich, in denen der Gruppenvergleich scheitert.484

5.21 Art. 111 Abs. 1 und 2

Abgesehen von den allgemeinen Stellungnahmen zu den Vorschlägen im Zusammenhang mit den Kosten (siehe Ziff. 4.1) wird diese Bestimmung von vier Kantonen485, zwei politischen Parteien486 und 20 Organisationen487 ausdrücklich befürwortet. 14 Kantone488 und vier Organisationen489 lehnen sie ab. Die Zustimmung wird mit dem finanziellen Risiko begründet, das auf der obsiegenden klagenden Partei lastet: Die Tatsache, dass sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei tragen muss, ist unangemessen und stellt ein erhebliches Klagehindernis dar. Die Ablehnung wird mit dem finanziellen Risiko für den Staat und mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und den Mehrkosten begründet, welche die neue Lösung zur Folge hat. Es wird auch darauf hingewiesen, dass in anderen Staaten keine vergleichbaren Bestimmungen bestehen.490

Es wird darauf hingewiesen, dass der Staat Probleme mit der Vollstreckung im Ausland haben könnte.491 So schlagen einige Teilnehmer vor, eine Ausnahme vorzusehen, wenn die Kostenforderung im Ausland geltend gemacht werden muss.492 Vorgeschlagen werden auch Ausnahmen in vergleichbaren Situationen, wie beispielsweise bei einem unbekannten Wohnsitz oder wenn es aus anderen Gründen unwahrscheinlich ist, den Betrag zu erhalten.493 Erwähnt wird ausserdem das Problem der Kosten für die Geltendmachung geringer Beträge, insbesondere der Kosten des Schlichtungsverfahrens.494

Es muss auch eine Ausnahme im vereinfachten Verfahren, im summarischen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vorgesehen werden495, im gleichen Umfang wie für den Kostenvorschuss: Aufgrund des tiefen Kostenniveaus in vereinfachten und summarischen Verfahren ist das Risiko für die klagende Partei tragbar. Eine solche Ausnahme wird auch für das Schlichtungsverfahren496 sowie für Prozesse vor einem Handelsgericht und für Rechtsöffnungsverfahren497 verlangt.

Der Staat sollte den von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss einbehalten können, wenn sie Kosten im Zusammenhang mit anderen Verfahren schuldet.498

In Absatz 1 wird die Formulierung « … mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnet.» für den ersten Satz der Bestimmung vorgeschlagen.499 Im dritten Satz

482 Advokaten ZG, Friedensrichter ZH, JBVD, SGAV, SVFV

483 WalderWyss

484 WalderWyss

485 AG, AR, SH, SO

486 GPS, SP

487 Advokaten ZG, bauenschweiz, Bisegger, HEV, JBVD, Kinderanwaltschaft, KMU-Forum, Konsumentenschutz, Nivalion, O- Ger SH, SAV, SBS, SGAV, SGB, SLAW, Suisseculture, UNIBE, VKMB, VSEI, Zürcher

488 BL, BS, FR, GE, LU, NW, OW, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

489 CP, HGer AG, SVRH, UNIL

490 BS

491 BS, TI

492 ZH; SVRH, Zürcher

493 ZH

494 SVFV, SVRH

495 GL

496 Friedensrichter ZH, SVFV

497 ZH

498 TI

499 UBS