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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

sollte in der deutschen Fassung der Begriff «kostenpflichtige Partei» (statt «Person») verwendet werden.500

5.22 Art. 115a

Eine politische Partei501 und 14 Organisationen502 befürworten diese Bestimmung. Mehrere Teilnehmer verlangen, dass für die Kostenbefreiung ein höherer Streitwert festgelegt wird503, wobei sie darauf hinweisen, dass die Verfahrenskosten für Organisationen mit geringen finanziellen Mitteln entscheidend sind. So wird vorgeschlagen, die Grenze bei einer, zwei oder fünf Millionen Franken festzulegen oder gar keine Grenze vorzusehen.504

Elf Kantone505 und 16 Organisationen506 lehnen diese Bestimmung ab. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Organisationen gegenüber Einzelpersonen zu bevorzugen: Sie können die betreffenden Kosten selbst finanzieren und hätten auf jeden Fall Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Kosten können unter den Angehörigen der Gruppe aufgeteilt werden. Der Streitwert ist nicht zwangsläufig hoch und entspricht nicht automatisch der Summe der einzelnen Ansprüche. Ausserdem kann dies auch zu Missbräuchen führen. Im Übrigen sind es die Gemeinwesen, welche die finanzielle Belastung tragen, die sich aus einer solchen Befreiung ergibt. Ein Teilnehmer schlägt vor, das Schlichtungsverfahren angesichts des verlangten Höchstbetrags der Gebühren von der Befreiung auszunehmen.507

Dass eine Verbandsklage besser geeignet sein muss als eine individuelle Klage, ist im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen der Klage eine eher unklare, schwer anwendbare und problematische Voraussetzung.508

5.23 Art. 118 Abs. 2

Drei Kantone509 und acht Organisationen510 begrüssen diese Änderung. Die Ausweitung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird befürwortet. Es handelt sich um ein Verfahren, das entscheidend sein kann, um einen Prozess zu führen oder zu vermeiden. Die Partei sollte nicht wegen fehlender Mittel darauf verzichten müssen. Die Regelung könnte für alle Hilfsverfahren zur Unterstützung oder Beschleunigung des Rechtsschutzes zur Anwendung kommen.511

Einzelne Teilnehmer512 verlangen Einschränkungen oder Abschwächungen. Es geht darum, einen Missbrauch dieses Verfahrens oder seine Verwendung als «Versuchsballon» zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern. Andere Teilnehmer würden einer Änderung zustimmen, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts übereinstimmt.513

Fünf Kantone514 und zwei Organisationen515 lehnen diese Änderung ab. Die vorsorgliche Beweisführung, in vielen Fällen ein Gutachten, wird auf Kosten des Steuerzahlers vorgenommen, ohne dass die Möglichkeit besteht, einen Teil oder den gesamten Betrag von der beklagten

500 WalderWyss

501 SP

502 ACSI, DVSP, EKK, FRC, JBVD, Konsumentenschutz, Meier, Peter, SBS, SGB, SGHVR, SLAW, SPO, TCS

503 SP; ACSI, DVSP, EKK, FRC, Konsumentenschutz, Meier, SBS, SGB, SLAW, SPO, TCS

504 SP; ACSI, DVSP, EKK, FRC, Konsumentenschutz, Meier, SBS, SGB, SPO, TCS

505 AG, BE, BL, BS, LU, NE, OW, SZ, UR, VD, ZH

506 bauenschweiz, BezGer Kulm, HEV, KFS, OGer SH, SAV, SBV, SGAV, SGV, SLV, SVC, SVR, UNIL, VSEI, VSI, Walder- Wyss

507 Friedensrichter ZH

508 BS, LU, SZ, VD, ZH; OGer SH, Peter, SLAW, SVR

509 AR, SG, TI

510 Bisegger, JBVD, Kinderanwaltschaft, Meier, SAV, SGAV, SGHVR, SPO

511 Meier

512 BL, GE

513 BE; glp

514 LU, OW, UR, VS, ZH

515 SVV, Swico