Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Partei zurückzuerhalten, weil es sich nicht um einen Prozess handelt. Eine Ablehnung ist nicht möglich, auch wenn der Fall keine Erfolgsaussichten hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt gerechtfertigte Grenzen.
5.24 Art. 125 Bst. b
Zwei Organisationen516 stimmen dieser Änderung zu. Im Einklang mit den Ausführungen im erläuternden Bericht verlangt ein Teilnehmer517 einen eingeschränkten Geltungsbereich für Fälle der kollektiven Rechtsdurchsetzung mittels Klagenhäufung bei Massenschäden.
Vier Kantone518, eine politische Partei519 und vier Organisationen520 sind gegen diese Änderung. Es muss dem freien Ermessen des Gerichts überlassen werden, ob die Klagen zu trennen sind. Im Übrigen wird eine Trennung nur vorgenommen, wenn dies den Prozess vereinfacht. Die hinzugefügte Voraussetzung ist daher unnötig. Eine Trennung, die auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens abzielt, das als Muster für die anderen Klagen dient, sollte in allen Fällen möglich sein.
5.25 Art. 127 Abs. 1
Eine Organisation521 befürwortet den Vorschlag. In der Botschaft sollte ausgeführt werden, ob und wie der eine Überweisung ablehnende Entscheid eines Gerichts angefochten werden kann.522
Fünf Kantone523 und fünf Organisationen524 begrüssen die mit dem Vorschlag verbundene Absicht oder lehnen die Änderung nicht ausdrücklich ab, äussern aber Vorbehalte gegen den Vorschlag, da dieser Komplikationen und Unsicherheit zur Folge haben kann, die das Verfahren in die Länge ziehen könnten. Das zuständige Gericht sollte im Gesetz oder von einer zu diesem Zweck benannten Stelle festgelegt werden. Nach welchem Verfahren findet der Meinungsaustausch statt? Was sind sachliche Gründe? Wer entscheidet im Streitfall? Muss sich das Gericht aktiv nach rechtshängigen Verfahren bei anderen Gerichten erkundigen? Ein Teilnehmer525 schlägt vor, die Überweisung auf Fälle des kollektiven Rechtsschutzes zu beschränken. Für andere Fälle soll es bei der geltenden Regelung bleiben. Ein anderer Teilnehmer regt an, darüber nachzudenken, ob es wirklich Sinn macht, dass Überweisungen auch über Sprachgrenzen hinweg möglich sind.526
Sechs Kantone527 und vier Organisationen528 sind gegen den Vorschlag. Sie weisen ebenfalls auf Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten hin. Eine Überweisung gegen den Willen des empfangenden Gerichts oder eine Überweisung an ein später angerufenes Gericht wird abgelehnt529, oder es wird auf die Probleme hingewiesen: Wie wird das Gericht bestimmt, an das die Überweisung erfolgen soll? Kann eine Ablehnung aus sachlichen Gründen angefochten werden?
516 SGAV, SGHVR
517 SZ
518 BE, BL, BS, ZH
519 glp
520 CP, SVR, UNIBE, WalderWyss
521 SGHVR
522 SGHVR
523 BE, BL, LU, SH, VD
524 BezGer Kulm, Bisegger, OGer SH, SGAV, SLAW
525 OGer SH
526 Bisegger
527 BS, OW, SG, UR, ZG, ZH
528 CP, SVR, UNIL, WalderWyss
529 WalderWyss