Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Nach Ansicht eines Teilnehmers obliegt die Pflicht zur sachlichen Begründung dem überweisenden Gericht und nicht dem die Überweisung ablehnenden Gericht.530 Nach Auffassung eines anderen Teilnehmers muss das Gericht, an das die Überweisung erfolgen soll, seine Zustimmung erteilen.531 In jedem Fall ist die Zustimmung des Erstklägers vorzusehen. Eine Koordination mit Artikel 28 des Lugano-Übereinkommens wird gewünscht.532
5.26 Art. 143 Abs. 1bis
Fünf Kantone533 und neun Organisationen534 befürworten diese Bestimmung. Ein Kanton weist darauf hin, dass die Regelung seinem geltenden Recht entspricht und eine Harmonisierung mit der Strafprozessordnung ermöglicht.535
Sechs Kantone536, eine politische Partei537 und zwei Organisationen538 lehnen die Bestimmung ab. Artikel 63 ZPO wird als ausreichend erachtet, und die neue Bestimmung führt zu Unsicherheit. Was ist beispielsweise unter «irrtümlich» zu verstehen? Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für die Partei das zuständige Gericht zu ermitteln: Diese Regelung ist dem Zivilprozess fremd. Sie fördert ein unüberlegtes Vorgehen, und die Gerichte müssen den dadurch verursachten Zusatzaufwand übernehmen.
Ein Teilnehmer verlangt, dass Eingaben auch als rechtzeitig zugestellt gelten, wenn sie bei einer anderen unzuständigen Behörde (z. B. bei einer KESB) und nicht bei einem Gericht eingereicht werden.539 Ein anderer Teilnehmer regt an, den Begriff «irrtümlich» zu streichen, weil es schwierig ist, einen solchen Irrtum nachzuweisen.540 Weitere Teilnehmer möchten Fälle einbeziehen, bei denen die Nichtzuständigkeit des Gerichts nicht offensichtlich ist.541
Mehrere Teilnehmer542 hinterfragen das Verhältnis zwischen Artikel 60a respektive dem geltenden Artikel 63 ZPO und weisen auf Widersprüche hin. Bedarf es für die Prozessüberweisung eines Antrags oder erfolgt diese von Amtes wegen? Das angerufene Gericht muss das zuständige Gericht bestimmen, was mit zusätzlichem Aufwand und Schwierigkeiten verbunden ist, während die klagende Partei diese Wahl nach Artikel 60a und Artikel 63 ZPO treffen muss.543
Einige Teilnehmer544 schlagen vor, dass es sich bei der Bestimmung zumindest um eine Kann-Vorschrift handelt und dass sie auf die Überweisung an Zivilgerichte beschränkt wird. Andere Teilnehmer545 verlangen, sich auf Gerichte innerhalb der Schweiz oder im gleichen Kanton zu beschränken sowie festzulegen, ob die Überweisung vom Gericht, an das sie erfolgen soll, bestritten oder angefochten werden kann und wie Konflikte zu lösen sind. Da es für das angerufene Gericht schwierig ist, das zuständige Gericht zu bestimmen, sollte es sich darauf beschränken, seine Nichtzuständigkeit festzustellen oder die Sache an das von der klagenden Partei bezeichnete Gericht zu überweisen, wie in Artikel 60a546, oder die Sache selbst an das
530 OGer SH
531 UNIL
532 SGAV
533 FR, LU, SG,SZ, TG
534 Bisegger, OGer SH, SGAV, SGHVR, SLAW, SMV, SPO, SVFV, WalderWyss
535 SZ
536 BE, BS, OW, SH, SO, UR
537 glp
538 CP, SVR
539 SGAV
540 SLAW
541 Bisegger, SGHVR, WalderWyss
542 AG, BS, GE, OW, SG; BezGer Kulm, HGer AG, SVR
543 GE
544 BE, SG; glp; SVRH
545 BS; OGer SH
546 FR, LU