Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
zuständige Gericht zu überweisen, wenn diese Zuständigkeit offensichtlich oder eindeutig erkennbar ist.547 Geregelt werden sollten im Weiteren die Einhaltung von Fristen und der Erhalt der Rechtshängigkeit.548 Ein Teilnehmer schlägt vor, das Wort «unverzüglich» zu streichen, da es in der Regel notwendig sein wird, bei der klagenden Partei nachzufragen, ob tatsächlich ein Irrtum vorliegt.549
Die Schlichtungsbehörde sollte im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden.550
5.27 Art. 149
Ein Kanton551 und vier Organisationen552 stimmen der vorgeschlagenen Änderung zu.
Eine Organisation553 lehnt die Änderung ab.
Der Begriff «endgültig» könnte gestrichen werden, da es nicht gerechtfertigt ist, den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist dem ordentlichen Rechtsmittelsystem zu entziehen.554
Der Begriff «Gericht» könnte ersetzt werden, um klarzustellen, dass nicht das Gericht in seiner Vollbesetzung entscheiden muss.555 Die Formulierung könnte verbessert werden, indem präzisiert wird, dass «im letzteren Fall die Berufungs- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen».556
5.28 Art. 160a
Zu dieser Bestimmung wurden allgemeine Bemerkungen angebracht, die oben in Ziffer 4.4 dargelegt sind. Die Stellungnahmen, die in den Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln geäussert wurden, sind im Folgenden zusammengefasst.
Drei Kantone557, vier politische Parteien558 und zehn Organisationen559 befürworten diese Bestimmung. Die gegenwärtig unklare Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob Unternehmungsjuristinnen und -juristen den Rechtsanwälten von Artikel 321 StGB erfasst werden, muss vom Gesetzgeber gelöst werden.560 Die vorgebrachten Argumente sind mit den Argumenten im allgemeinen Teil vergleichbar (siehe Ziff. 4.4), insbesondere die Nachteile für Schweizer Unternehmen in Verfahren im Ausland und der Schutz der Tätigkeit des unternehmensinternen Rechtsdienstes, der in der Lage sein muss, die Vertraulichkeit gegenüber den Mitarbeitenden zu gewährleisten und sich in den von ihnen verfassten Dokumenten frei zu äussern. Es ist auch zu vermeiden, dass Unternehmen gezwungen sind, einen Anwalt einzuschalten, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Einige Teilnehmer561 schlagen vor, ähnliche Regelungen in anderen Verfahrensgesetzen zu erlassen, wie beispielsweise im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Strafprozessordnung.
547 TG; OGer SH
548 OGer SH
549 SG
550 SG
551 SG
552 JBVD, SGAV, SVRH, UNIL
553 BezGer Kulm
554 UNIL
555 SG
556 JBVD
557 BL, BS, ZH
558 CVP, FDP, glp, SVP
559 ACC, bauenschweiz, Expertsuisse, Interpharma, SBV, SGAV, SVR, UBS, USPI, WalderWyss
560 Expertsuisse
561 Expertsuisse, UBS, WalderWyss