Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Sieben Kantone562 und sieben Organisationen563 lehnen diese Bestimmung ab. Die Unternehmen müssen wie die anderen Rechtssubjekte behandelt werden. Die unterschiedlichen Bestimmungen im Ausland und die Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen sind kein ausreichendes Argument, um die ZPO zu ändern. Die Frage könnte höchstens auf der Ebene der internationalen Rechtshilfe gelöst werden. Es ist widersprüchlich, das Unternehmen als Partei der Mitwirkungspflicht zu unterstellen und gleichzeitig eine Ausnahme für seinen Rechtsdienst vorzusehen. Überdies ist die Situation nicht mit der Situation eines Anwalts vergleichbar, der in einem Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten steht und nicht Partei ist, weil er von diesen unabhängig ist. Ausserdem unterliegt er den Standesregeln und einer Aufsicht. Im Gegensatz dazu ist der Unternehmungsjurist in einem Unterordnungsverhältnis zu einer Partei und unterliegt ihren Anweisungen. Im Weiteren könnte sein Mitwirkungsverweigerungsrecht bei einer Organhaftungsklage dazu führen, dass die Gegenpartei keine Beweise vorbringen kann, denn in einem solchen Fall die vom Rechtsdienst erstellten Protokolle oder die von ihm erteilten Weisungen die einzigen verfügbaren Beweise. Schliesslich könnte die Regelung je nach der internen Organisation des Unternehmens zu Ungleichbehandlungen führen.
Einige Teilnehmer564 schlagen vor, Buchstabe b zu streichen, oder sie kritisieren die Regelung, weil die Voraussetzung der berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gemäss Buchstabe a ausreichend ist und Anforderungen an die Qualität des Rechtsdienstes für dessen Mitwirkungspflicht nicht zielführend sind.
Ein Teilnehmer565 schlägt vor, juristisch ausgebildete Personen der Schadensdienste von Rechtsschutzversicherungen einzubeziehen. Diese Juristinnen und Juristen stehen ebenfalls in Kontakt mit den Kundinnen und Kunden und haben eine ähnliche Beziehung zu diesen Personen wie eine Anwältin oder ein Anwalt.
In der französischen Fassung sollte statt des Begriffs «spécifique» der Begriff «typique» verwendet werden.566 Die Begriffe «Parteien» und «Dritte» sollten in der Botschaft inhaltlich umschrieben werden.567
5.29 Art. 177
Zwei Kantone568 und elf Organisationen569 befürworten diese Bestimmung. Privatgutachten spielen in der Praxis eine wichtige Rolle, insbesondere bei handels- und baurechtlichen Streitigkeiten. Diese Änderung ermöglicht es dem Gericht, Privatgutachten beweisrechtlich frei zu würdigen, statt sie nicht als Beweismittel berücksichtigen zu können.
Fünf Kantone570, eine politische Partei571 und sechs Organisationen572 lehnen diese Bestimmung ab. Die Beurteilung der Beweiskraft von Privatgutachten ist mit zahlreichen Problemen verbunden, insbesondere weil der Sachverständige im Auftrag einer Partei tätig ist. Dies schafft grosse Rechtsunsicherheit und ist für das Gericht unter Umständen mit erheblichem Aufwand verbunden, wobei dem betreffenden Beweismittel letztlich gar kein Beweiswert zukommen kann. Die Ausgangslage ist klarer, wenn Privatgutachten von vornherein nicht als Urkunden gelten. Sie haben einen Wert als sehr fundierte Parteiaussage, unterliegen der Beurteilung durch das Gericht und können ein Gerichtsgutachten entkräften. Da Privatgutachten
562 AR, GE, LU, NE, SO, VD, VS
563 DJS, JBVD, Meier, OGer SH, SGHVR, SLAW, UNIL
564 BL, BS; SVR
565 SVV
566 WalderWyss
567 BS
568 AG, SG
569 AG ZICC, Bisegger, HEV, Kinderanwaltschaft, SAV, SGAV, SGV, SLAW, UBS, UNIBAS, WalderWyss
570 BL, SZ, TG, VS, ZH
571 glp
572 BezGer Kulm, CP, Meier, SMV, UNIBE, Zürcher