Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

ausserdem kostspielig sind, schafft die Regelung je nach den finanziellen Möglichkeiten der Partei Ungleichheit und verstärkt das Ungleichgewicht im Rahmen von Streitigkeiten, bei denen sich eine der Parteien in einer schwachen Position befindet (Vermieter und Mieter, Erwerbsausfallversicherung und Versicherter). Die Beweiskraft eines Gutachtens kann nur durch eine Beurteilung seines Inhalts ermittelt werden, was für ein Gericht ohne besondere Fachkenntnisse sehr schwierig ist. Die andere Partei hat daher keine andere Wahl, als ihrerseits ein Privatgutachten vorzulegen. Doch wenn jede Partei ein Privatgutachten erstellen lässt, besteht die Gefahr, dass sich der Prozess zu einer Schlacht zwischen privaten Sachverständigen entwickelt.

Es werden restriktivere Alternativen vorgeschlagen. Ein Teilnehmer573 regt an, das Privatgutachten nur im Einzelfall als Beweismittel (und nicht als Urkunde) zuzulassen, wenn sonst der Beweis nicht erbracht werden kann oder zur Entkräftung von Gerichtsgutachten. Andere Teilnehmer574 schlagen vor, das Privatgutachten nur als Beweismittel zuzulassen, wenn die Parteien ihre Einwilligung geben oder wenn es von beiden Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben wurde: Unter diesen Voraussetzungen befindet sich der Sachverständige in einer neutraleren Position.

Ein Teilnehmer575 schlägt eine andere systematische Einbettung (z. B. Art. 189bis) vor. In der Botschaft sollte näher ausgeführt werden, dass das Gericht die Möglichkeit hat, den Privatgutachter als Zeugen zu befragen.576

5.30 Art. 198 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2

Ein Kanton577 und vier Organisationen578 begrüssen den Verweis auf Artikel 7 in Absatz 1 Buchstabe f.

Fünf Kantone579, eine politische Partei580 und 17 Organisationen581 befürworten die vorgeschlagene Änderung in Absatz 1 Buchstabe f und in Absatz 2 bezüglich Streitigkeiten nach den Artikeln 5 und 6 ZPO. Diese Massnahme entlastet die Gerichte und entspricht einem praktischen Bedürfnis. Sie beseitigt auch ungeklärte Fragen bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Friedensrichters.582 Bei komplexen Immaterialgüterrechtsfällen wird es für die Schlichtungsbehörde allerdings häufig schwierig sein, auf der blossen Basis eines Schlichtungsgesuchs die Erfolgsaussichten der Klage abzuschätzen und den Parteien einen fundierten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Sollten aufgrund der einfacheren Prozesseinleitung mehr Fälle anhängig gemacht werden, wird der Aufwand für die Schlichtungsbehörden zunehmen.583 Im Entwurf könnte die Regelung auch für Fälle vorbehalten werden, für die sie geeignet und beabsichtigt ist, namentlich für die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen, während sie für andere Fälle ausgeschlossen würde, wie beispielsweise für Streitigkeiten im summarischen Verfahren oder für die Einsetzung eines Sonderprüfers.584

Einzelne Teilnehmer schlagen vor, für die Problematik der Verjährungsunterbrechung in Artikel 135 OR zu regeln, entweder weil sie den Vorschlag im Vorentwurf ablehnen585 oder weil

573 Meier

574 SG, SZ; SVV

575 SG

576 WalderWyss

577 LU

578 SGAV, SGHVR, SVFV, SVR

579 AG, BS, LU, SG, ZH

580 glp

581 AG ZICC, Bergamin, Bisegger, Friedensrichter ZH, HGer AG, Lenz&Staehelin, OGer SH, SAV, SGAV, Suisseculture, SVFV, SVR, SVRH, TCS, UBS, UNIBAS, UNIL

582 Friedensrichter ZH

583 BS

584 OGer SH

585 OGer SH