Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
sie eine Ergänzung zur vorgeschlagenen Änderung anbringen586, um den Gläubiger nicht zu zwingen, eine «Pseudoklage» zu erheben.
Einige Teilnehmer schlagen vor, in Absatz 2 auch Artikel 7587 oder Artikel 8588 ZPO zu erwähnen.
Zwei Kantone589 und eine Organisation590 sind gegen die Änderung von Absatz 1 Buchstabe f und von Absatz 2. Ein Teilnehmer591 lehnt die Änderung ausschliesslich im Zusammenhang mit Artikel 5 ab. Für die Schlichtungsbehörde wird es schwierig sein, in Fällen zu schlichten oder zu entscheiden, wenn sie mit der Materie nicht gut vertraut ist. Es wäre besser, eine Schlichtung vor der einzigen Instanz selbst vorzusehen.592 Es ist auch nicht gerechtfertigt, eine Schlichtung ausschliesslich mit dem Zweck vorzusehen, dem Gläubiger die Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung zu geben.593
Ein Teilnehmer594 verlangt, dass verdeutlicht wird, ob das Wahlrecht nur einmal oder mehrmals zur Verfügung steht und ob die Regelung auch im internationalen Verhältnis wirkt.
Absatz 2 sollte in Artikel 199 untergebracht werden595 und kann einfacher formuliert werden596.
5.31 Art. 206 Abs. 4
Zehn Kantone597 und zehn Organisationen598 befürworten diesen Vorschlag. Er verstärkt die Erscheinungspflicht, und derartige Fälle sind zahlreich, insbesondere wenn die Schlichtung kostenlos ist. Der Umstand, dass für die Auferlegung einer Ordnungsbusse keine zusätzlichen Voraussetzungen mehr verlangt werden, wird begrüsst. Ein Teilnehmer schlägt vor, das Maximum der Ordnungsbusse auf 2'000 Franken festzusetzen.599
Eine politische Partei600 und sechs Organisationen601 lehnen den Vorschlag ab. Er ist unnötig und das geltende Recht (vgl. Art. 128 und Art. 206 ZPO) ist ausreichend. Säumnis bei einer Verhandlung kommt nicht häufig vor und erfordert keine neue Regelung. Die Regelung sollte sich zumindest auf Fälle von Missbrauch beschränken.602
Ein Teilnehmer603 erachtet die Bestimmung als unzureichend, wenn die beklagte Partei von vornherein ankündigt, dass sie nicht erscheinen wird: In einem solchen Fall sollte die Behörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten können. Nach Ansicht eines anderen Teilnehmers604 ist die Busse das falsche Instrument: Die säumige Partei sollte der anderen Partei die unnötigen Kosten ersetzen müssen. Gegebenenfalls kann dies auch anhand einer pauschalierten Entschädigung erfolgen.
586 SG, ZH; SVRH
587 Bisegger, JBVD
588 AG ZICC
589 GE, OW
590 SGHVR
591 BL
592 GE
593 SGHVR
594 UBS
595 Bergamin; SKG
596 Bergamin
597 BS, GE, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TI, ZH
598 Friedensrichter ZH, HEV, OGer SH, SGAV, SGHVR, SVFV, SVV, UBS, UNIBAS, UNIL
599 SZ
600 glp
601 CP, JBVD, MV Zürich, SAV, SMV, WalderWyss
602 JBVD
603 NE
604 WalderWyss