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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

sie eine Ergänzung zur vorgeschlagenen Änderung anbringen586, um den Gläubiger nicht zu zwingen, eine «Pseudoklage» zu erheben.

Einige Teilnehmer schlagen vor, in Absatz 2 auch Artikel 7587 oder Artikel 8588 ZPO zu erwähnen.

Zwei Kantone589 und eine Organisation590 sind gegen die Änderung von Absatz 1 Buchstabe f und von Absatz 2. Ein Teilnehmer591 lehnt die Änderung ausschliesslich im Zusammenhang mit Artikel 5 ab. Für die Schlichtungsbehörde wird es schwierig sein, in Fällen zu schlichten oder zu entscheiden, wenn sie mit der Materie nicht gut vertraut ist. Es wäre besser, eine Schlichtung vor der einzigen Instanz selbst vorzusehen.592 Es ist auch nicht gerechtfertigt, eine Schlichtung ausschliesslich mit dem Zweck vorzusehen, dem Gläubiger die Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung zu geben.593

Ein Teilnehmer594 verlangt, dass verdeutlicht wird, ob das Wahlrecht nur einmal oder mehrmals zur Verfügung steht und ob die Regelung auch im internationalen Verhältnis wirkt.

Absatz 2 sollte in Artikel 199 untergebracht werden595 und kann einfacher formuliert werden596.

5.31 Art. 206 Abs. 4

Zehn Kantone597 und zehn Organisationen598 befürworten diesen Vorschlag. Er verstärkt die Erscheinungspflicht, und derartige Fälle sind zahlreich, insbesondere wenn die Schlichtung kostenlos ist. Der Umstand, dass für die Auferlegung einer Ordnungsbusse keine zusätzlichen Voraussetzungen mehr verlangt werden, wird begrüsst. Ein Teilnehmer schlägt vor, das Maximum der Ordnungsbusse auf 2'000 Franken festzusetzen.599

Eine politische Partei600 und sechs Organisationen601 lehnen den Vorschlag ab. Er ist unnötig und das geltende Recht (vgl. Art. 128 und Art. 206 ZPO) ist ausreichend. Säumnis bei einer Verhandlung kommt nicht häufig vor und erfordert keine neue Regelung. Die Regelung sollte sich zumindest auf Fälle von Missbrauch beschränken.602

Ein Teilnehmer603 erachtet die Bestimmung als unzureichend, wenn die beklagte Partei von vornherein ankündigt, dass sie nicht erscheinen wird: In einem solchen Fall sollte die Behörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten können. Nach Ansicht eines anderen Teilnehmers604 ist die Busse das falsche Instrument: Die säumige Partei sollte der anderen Partei die unnötigen Kosten ersetzen müssen. Gegebenenfalls kann dies auch anhand einer pauschalierten Entschädigung erfolgen.

586 SG, ZH; SVRH

587 Bisegger, JBVD

588 AG ZICC

589 GE, OW

590 SGHVR

591 BL

592 GE

593 SGHVR

594 UBS

595 Bergamin; SKG

596 Bergamin

597 BS, GE, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TI, ZH

598 Friedensrichter ZH, HEV, OGer SH, SGAV, SGHVR, SVFV, SVV, UBS, UNIBAS, UNIL

599 SZ

600 glp

601 CP, JBVD, MV Zürich, SAV, SMV, WalderWyss

602 JBVD

603 NE

604 WalderWyss