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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

Es sollte genauer ausgeführt werden, dass nur das unentschuldigte Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse zur Folge hat605, um beispielsweise der Situation einer beklagten Partei Rechnung zu tragen, die mit einer querulatorischen konfrontiert ist. Die Beschwerdemöglichkeit gegen eine solche Busse muss geregelt werden606, und im kostenlosen Schlichtungsverfahren muss wegen Artikel 113 ZPO auch das Beschwerdeverfahren kostenfrei sein607. Ein erfolgreiches Ergebnis der Schlichtung könnte dadurch gefördert werden, dass der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, die Parteien nochmals vorzuladen.608

Was die Systematik anbelangt, ist zu prüfen, ob diese Regelung nicht besser in Artikel 128 ZPO oder Artikel 204 ZPO einzugliedern wäre.609 Im Gesetzestext sollte wie im erläuternden Bericht verdeutlicht werden, dass die Partei bestraft wird, wenn sie nicht persönlich erscheint und sich nicht vertreten lässt, sofern sie die Möglichkeit dazu hat.610 In den Gesetzestext sollte auch die Voraussetzung der vorgängigen Androhung aufgenommen werden.611

5.32 Art. 209 Abs. 4

Ein Kanton612 und drei Organisationen613 befürworten diese Änderung ausdrücklich.

Nach Ansicht von zwei Teilnehmern ist die vorgesehene Änderung dahingehend zu präzisieren, dass sich der Vorbehalt nur auf Fristen prozessualer und nicht materieller Natur beziehen soll.614

5.33 Art. 210 Abs. 1 und Bst. c

Zwölf Kantone615, eine politische Partei616 und neun Organisationen617 stimmen diesem Vorschlag zu. Hervorgehoben wird die Möglichkeit, die Prozesse einfach und wirksam zu beenden, insbesondere in bestimmten Bereichen wie beispielsweise im Arbeitsrecht. Einige Teilnehmer618 schlagen einen höheren Betrag vor, und ein anderer Teilnehmer619 hält es für sinnvoll, bei urheberrechtlichen Streitigkeiten keine Obergrenze vorzusehen. Ein Teilnehmer620 weist jedoch darauf hin, dass es für eine nicht anwaltlich vertretene Partei schwierig ist, die Angemessenheit des Entscheidvorschlags abzuschätzen, was mit der vorgeschlagenen Änderung bedeutendere finanzielle Folgen hat. Es wird aber auch die Meinung geäussert, dass die Erhöhung vertretbar ist, weil eine Partei den Entscheidvorschlag ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Im Rahmen solcher Streitwerte nimmt die Komplexität im Allgemeinen auch nicht zu. Eine einheitliche Lösung auf Bundesebene wird gegenüber der Möglichkeit einer Kompetenzdelegation an die Kantone bevorzugt.621

Einige Teilnehmer622 stimmen der Änderung mit Vorbehalten zu. In mehreren Kantonen sind die Friedensrichter, die als Schlichtungsbehörde fungieren, Laien. Da das Schlichtungsverfahren nicht geregelt ist, werden die Verfahrensgrundsätze oft nicht eingehalten.

605 SVV, UBS

606 LU; MV Zürich, SMV

607 MV Zürich, SMV

608 GE

609 LU

610 SGHVR

611 UNIBAS

612 SG

613 SGAV, UNIBAS, UNIL

614 SGAV, UNIBAS

615 AG, AR, BL, BS, FR, GE, LU, OW, SG, SH, SZ, VS

616 glp

617 ACSI, FRC, Friedensrichter ZH, Meier, OGer SH, SBS, SMV, SVFV, WalderWyss

618 SBS, WalderWyss

619 Suisseculture

620 Meier

621 SVFV

622 BS; SVR