Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Zwei Kantone623 und eine Organisation624 lehnen den Vorschlag ab. Das Schlichtungsverfahren ist nicht geeignet, um über Streitigkeiten von grösserer finanzieller Tragweite zu entscheiden, insbesondere angesichts der Beweislage. Zudem besteht auch kein praktisches Bedürfnis, da von der Möglichkeit des Entscheidvorschlags selten Gebrauch gemacht wird, insbesondere im Mietrecht. Gewisse Teilnehmer625 sind auch der Ansicht, dass eine Verdoppelung des Höchstbetrags nichts bringt: Entweder wird der Status quo beibehalten oder die Obergrenze wird vollständig aufgehoben.
5.34 Art. 224 Abs. 1 und 2bis
Fünf Kantone626, eine politische Partei627 und sechs Organisationen628 begrüssen die in Absatz 1 vorgeschlagene Ausdehnung der Widerklage. Konnexe Ansprüche müssen widerklageweise geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies dient der Verfahrensökonomie. Ein Teilnehmer629 stimmt dieser Ausdehnung nur zu, wenn die Verfahrensart ausschliesslich vom Streitwert abhängt.
Vier Kantone630 und vier Organisationen631 lehnen den Grundsatz der Ausdehnung der Widerklage in der vorgeschlagenen Form ab. Unter anderem wird kritisiert, dass die neue Bestimmung die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, wonach bei einer Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den gesamten Anspruch zulässig ist632: Es sollte nicht möglich sein, eine Teilklage einzig aufgrund des Streitwerts durch eine Widerklage vom vereinfachten Verfahren auszunehmen. Ein Teilnehmer633 schlägt vor, die Widerklage nur zuzulassen, wenn die Hauptklage dem ordentlichen Verfahren unterliegt oder wenn die ursprünglich klagende Partei die Widerklage akzeptiert: Die Widerklage unterliegt dann dem für die Hauptklage anwendbaren Verfahren.
Die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs wird für sich allein genommen von einer Organisation634 befürwortet. Zwei Kantone635 und fünf Organisationen636 lehnen sie ab. Wenn der sachliche Zusammenhang zu einer allgemeinen Voraussetzung der Widerklage wird, ist er als Voraussetzung für den Gerichtsstand (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZPO) nicht mehr erforderlich.637
Einzelne Teilnehmer638 verlangen, dass das anwendbare Verfahren geregelt wird, insbesondere da das Bundesgericht entschieden hat, dass Artikel 94 Absatz 1 ZPO nicht so ausgelegt werden kann, dass jenes Verfahren zur Anwendung gelangt, das für den Anspruch mit dem höchsten Streitwert anwendbar ist.
Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer639 muss Absatz 1 besser formuliert werden.
623 SO, TG
624 HEV
625 SGHVR, SPO
626 AG, BE, BL, LU, SH
627 glp
628 Bisegger, HGer AG, JBVD, SAV, SVRH, UNIL
629 SGAV
630 BS, OW, SZ, ZH
631 HGer AG, OGer SH, SKG, SVR
632 BS, SZ; SVR, UNIBAS
633 SKG
634 OGer SH
635 SG, ZH
636 SAV, SGAV, UNIBAS, UNIL, WalderWyss
637 UNIBE
638 BE; UNIL
639 AG, SG, SO; SVRH