Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Eine politische Partei640 und eine Organisation641 befürworten die in Absatz 2bisvorgesehene Anwendung von Artikel 247 ZPO.
Neun Kantone642 und sieben Organisationen643 lehnen die in Absatz 2bisvorgesehene Anwendung von Artikel 247 ZPO ab oder sind zumindest kritisch. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Anwendung mehrerer Prozessmaximen in einem einzigen Verfahren, was zahlreiche Schwierigkeiten zur Folge hat und grundsätzlich im Widerspruch zur Logik des Zivilprozesses steht. Das Verfahren wird viel komplexer, insbesondere im Bereich der Beweisführung. Wie soll beispielsweise mit einer Tatsachenbehauptung umgegangen werden, die sowohl im Zusammenhang mit einem Anspruch im vereinfachten Verfahren als auch einem anderen Anspruch im ordentlichen Verfahren steht? In diesem Zusammenhang wird auch auf Unterschiede bei der Kostenlosigkeit oder der Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens hingewiesen, beispielsweise bei Mietstreitigkeiten. Teilweise wird jedoch eingeräumt, dass in familienrechtlichen Verfahren teilweise im gleichen Verfahren unterschiedliche Prozessgrundsätze angewandt werden.
Ein Teilnehmer644 schlägt vor, dass für die Verfahrensart das Verfahren massgebend sein soll, das für die Hauptklage gilt.
5.35 Art. 236 Abs. 4
Fünf Kantone645 und vier Organisationen646 stimmen der vorgeschlagenen Änderung zu. Aus Sicht eines Teilnehmers647 sollte jedoch die Rechtsmittelinstanz über einen Aufschub der Vollstreckung entscheiden, wobei der Aufschub mit einem begründeten Gesuch zu beantragen ist.
Es wird auf die Voraussetzungslosigkeit im Vergleich zu Artikel 315 Absatz 5 ZPO hingewiesen, in dem die Aufschiebung der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraussetzt, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird verlangt, dass der Aufschub auch von Amtes wegen angeordnet werden kann648, vor allem zugunsten juristischer Laien oder in Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundbuch. Auch müsste klargestellt werden, ob der Aufschub der Vollstreckung als Reaktion auf nach Absatz 3 angeordnete Massnahmen erfolgt oder ob er unabhängig davon beantragt werden kann.649 Zudem sollte klargestellt werden, in welchen Fällen ausnahmsweise der Aufschub zu gewähren ist650, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von der unterliegenden Partei eine Sicherheitsleistung zu verlangen651. Im Rechtstext könnte das Verhältnis zwischen der erstinstanzlichen Behörde und der Rechtsmittelbehörde wie im BGG geklärt werden, das die Frage in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz und das Bundesgericht regelt.652 Schliesslich sollte das Verhältnis zu Artikel 239 Absatz 2bisgeklärt werden.653
Ein Kanton654 und zwei Organisationen655 sprechen sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Die derzeit bestehenden Möglichkeiten sind ausreichend, namentlich mit der Beschwerde
640 glp
641 Bisegger
642 BE, BL, BS, GE, LU, OW, SH, SZ, ZH
643 OGer SH, SGAV, SVR, SVRH, UNIBAS, UNIBE, WalderWyss
644 GE
645 AG, BS, OW, SG, SH
646 OGer SH, SGAV, SGHVR, UNIBE
647 UNIBE
648 AG, SH; OGer SH
649 SH; OGer SH
650 OW; UNIBE
651 UNIBE
652 TI; Zürcher
653 UNIBE
654 TI
655 SVR, Zürcher