Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
beim Bundesgericht, bei dem ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden kann.656 Für einen solchen Entscheid muss die Rechtsmittelinstanz zuständig sein, während das erstinstanzliche Gericht die Möglichkeit haben muss, eine Frist anzusetzen, innerhalb der die unterliegende Partei leisten muss.657
Aus systematischer Sicht müsste die Bestimmung im Kapitel über die Rechtsmittel eingefügt werden.658
5.36 Art. 239 Abs. 2 und 2bis
Abs. 2
Drei Kantone659 und vier Organisationen660 stimmen der Festlegung einer gesetzlichen Frist für die Begründung des Entscheids zu. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis.
Neun Kantone661 und sechs Organisationen662 lehnen die Änderung ab. Es ist nicht erwiesen, dass ein Problem bei den Fristen besteht. Die Regelung erhöht die Arbeitsbelastung des Gerichts, vor allem, wenn die Mitarbeitenden Teilzeit angestellt sind. Zudem ist die Bestimmung unnötig, da es sich um eine reine Ordnungsfrist handelt, die Gerichte dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterstehen und bereits die Möglichkeit besteht, eine Verzögerung zu rügen. Subsidiär wird eine Frist von sechs Monaten vorgeschlagen.663 Ohne sich gegen die Änderung zu stellen, kritisieren einige664 auch den zusätzlichen Personalbedarf und finanziellen Aufwand, die sich daraus ergeben.
Die Frist von vier Monaten ist etwas willkürlich665 und in einigen Fällen vielleicht zu kurz666. Umgekehrt werden kürzere Höchstgrenzen von drei Monaten667 oder von zwei Monaten für die summarischen Verfahren668 vorgeschlagen.
Damit die Bestimmung wirksam ist und nicht toter Buchstabe bleibt, ist eine Sanktionierung notwendig.669
Abs. 2bis
Zwei Kantone670, eine Partei671 und sieben Organisationen672 begrüssen die Bestimmung zur Vollstreckbarkeit eines ohne Begründung eröffneten Entscheids oder zum Aufschub der Vollstreckung. Die Regelung entspricht einem praktischen Bedürfnis und schliesst eine Lücke in der ZPO. Es ist auch richtig, die Kompetenz dem erstinstanzlichen Gericht zuzuweisen, denn die Rechtsmittelinstanz ist weniger dazu gut in der Lage, da sie den Fall nicht bearbeitet hat und dessen Begründung nicht kennt.
Ein Teilnehmer673 spricht sich gegen die Möglichkeit aus, die Vollstreckung aufzuschieben. Ein anderer674 begrüsst zwar das im ersten Satz vorgesehene Prinzip der Vollstreckbarkeit,
656 TI; Zürcher
657 SVR
658 SH
659 AR, SG, SO
660 BezGer Kulm, JBVD, Kinderanwaltschaft, SGHVR
661 BL, BS, LU, SH, SZ, TG, UR, VD, ZG
662 OGer SH, SGAV, SVC, UNIBAS, UNIBE, WalderWyss
663 BL
664 FR
665 UNIBE
666 BS, TG, VD; BezGer Kulm, UNIBE
667 SGAV, UNIBAS
668 SO
669 SGHVR
670 AG, BS
671 glp
672 JBVD, OGer SH, SGAV, SGHVR, UBS, UNIBE, WalderWyss
673 BezGer Kulm
674 SG