Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
lehnt jedoch das Vollstreckungsverfahren während der Frist für die Begründung ab. Zudem wird auf einen Widerspruch zum ersten Satz hingewiesen, in dem der Grundsatz der bedingungslosen Vollstreckbarkeit verankert ist675. Schliesslich sollten Kriterien analog zu jenen bei den vorsorglichen Massnahmen gelten676.
Drei Kantone677 und drei Organisationen678 sprechen sich gegen die Möglichkeit der Vollstreckung von ohne Begründung eröffneten Entscheiden aus. Diese Änderung bringt keinen Mehrwert. Zudem lässt sich diese Bestimmung schlecht mit jener in Artikel 315 Absatz 1 ZPO, gemäss welcher die Einreichung der Berufung die Vollstreckung aufschiebt, sowie mit den Artikeln 325 und 336 ZPO vereinbaren. Bei der vorgeschlagenen Regelung müsste die unterliegende Partei unter Umständen Eingriffe in ihr Vermögen oder im Fall einer juristischen Person gar die Konkurseröffnung hinnehmen und zwar gestützt auf einen nicht begründeten Entscheid, der möglicherweise wieder aufgehoben wird, ohne dass Gewähr für den Ersatz des Schadens besteht. Zudem ist der Ablauf des Verfahrens zwischen der Eröffnung des Entscheids und dessen Begründung nicht klar, vor allem bezüglich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete vorzeitige Vollstreckung ist nicht notwendig, wenn der Entscheid bereits vollstreckbar ist, und die Partei wird ihr diesbezügliches Interesse schwer nachweisen können.679 Die Bestimmung wird auch kritisiert, weil sie zu Mehrarbeit für die Gerichte führt.680
Ein Teilnehmer681 schlägt vor, in jedem Fall den Aufschub der Vollstreckung von Gesetzes wegen sowie die Möglichkeit für die Parteien vorzusehen, die vorzeitige Vollstreckung zu verlangen.
Die Art des Entscheids (Entscheid oder prozessleitende Verfügung), die Pflicht, ihn zu begründen, und die Möglichkeit seiner Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde sollten näher bestimmt werden.682
Im Zusammenhang mit berufungsfähigen Entscheiden ist die Situation problematisch, da eine Berufung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat.683 Der Gesetzestext sollte so verstanden werden und auch klar zum Ausdruck bringen, dass er nicht für Entscheide gilt, gegen die ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht684, wie auch aus dem erläuternden Bericht hervorgeht685.
Ausserdem stösst die Bestimmung auf Kritik:686 Der Gesetzestext ist unklar und schlecht formuliert, ein Entscheid ist grundsätzlich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollstreckbar und im Wortlaut werden die Begriffe «vollstreckbar» und «vorzeitige Vollstreckung» verwendet und die Bestimmung steht nicht im Einklang mit Artikel 236 Absatz 4. Das zuständige Gericht sollte im Gesetzestext bezeichnet werden: Wenn es sich um das erstinstanzliche Gericht handelt, ist dieses in Bezug auf seinen eigenen Entscheid als befangen zu betrachten.687
675 SGAV
676 UBS
677 OW, TI, ZH
678 BezGer Kulm, SVC, SVR
679 TI
680 FR
681 BezGer Kulm
682 BS
683 SG, ZH; JBVD, UNIBE, UNIL
684 SGAV, UNIBE
685 ZH; glp
686 BS, SG; SVR, UNIBE
687 UNIBE