Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Schliesslich sollte der Antrag nicht nur während der Frist für die Begründung zulässig sein, sondern bis das begründete Urteil effektiv vorliegt688.
5.37 Art. 241 Abs. 4
Zwei Kantone689 und vier Organisationen690 begrüssen die vorgeschlagene Änderung.
Vier Kantone691 und drei Organisationen692 sprechen sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Es ist nicht gerechtfertigt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Eine Verbesserung ist nicht erkennbar und das derzeit verfügbare Rechtsmittel der Revision genügt. Die Frist für die Revision ist länger und so könnten die Formmängel vor der gleichen Instanz geltend gemacht werden. Die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Situation, die mit den beschränkten Revisionsgründen und dem fehlenden Devolutiveffekt zusammenhängen, sind nicht entscheidend. Eine neue Rechtsmittelmöglichkeit schiebt das Verfahrensende und die Vollstreckung eines Vergleichs hinaus und das Verhältnis zur Revision ist nicht klar. Die Kombination von zwei Rechtsmitteln ist ebenfalls nicht wünschenswert. Ein Teilnehmer693 sieht eine viel grössere Notwendigkeit, die Frage in Artikel 242 ZPO zu regeln, und würde auch eine Regelung für diese Bestimmung begrüssen. Ein anderer694 schlägt vor, in Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe c ZPO die in diesem Fall möglichen, vom Bundesgericht anerkannten Revisionsgründe, abgesehen von den Willensmängeln, aufzuführen.
Eine ähnliche Bestimmung wird für das Schlichtungsverfahren (Art. 208 ZPO) oder in Artikel 242 ZPO verlangt.695
Angesichts des absoluten Novenverbots wird die Angemessenheit der Beschwerde als Rechtsmittel in Frage gestellt696.
In terminologischer Hinsicht steht die Verwendung des Begriffs «Abschreibungsentscheid» im Widerspruch zum Titel des 6. Kapitels «Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid.»697 Und im italienischen Wortlaut sollte für «Beschwerde» der Begriff «reclamo» verwendet werden.698
5.38 Art. 243 Abs. 3
Zwei Kantone699 und zwei Organisationen700 stimmen der Änderung grundsätzlich zu. Es wird eine Ausnahme vorgeschlagen, indem die Anwendung von Artikel 247 vorgesehen wird, wenn der Anspruch aufgrund seiner Natur dem vereinfachten Verfahren untersteht.701
Zwei Organisationen sind der Ansicht, das vereinfachte Verfahren sei vor dem Handelsgericht durchaus möglich.702
Hinsichtlich der Formulierung und der Systematik schlägt ein Teilnehmer703 vor, die Frage entweder in den Artikeln 5, 6 und 8 oder in Artikel 243 zu regeln, aber nicht an beiden Orten
688 WalderWyss
689 AG, BS
690 BezGer Kulm, Friedensrichter ZH, SGHVR, SVR
691 BL, LU, SG, TI
692 CP, SGAV, UNIBE
693 SG
694 UNIBE
695 AG, BS, SG; BezGer Kulm, SVR
696 AG
697 BS, SG
698 TI
699 AG, SG
700 HGer AG, SKG
701 SKG
702 Anwälte ZH, WalderWyss
703 UBS